Grund­satz 1

Grundsätze zur Definition von Mehrleistungen

Mehrleistungen werden im Vergleich zum Leistungsniveau der OKP des jeweiligen Leistungserbringers betrachtet. Eine Marktsicht wird wo nötig zur Verhinderung von Fehlanreizen oder systematischen Benachteiligungen in die Betrachtung integriert.

Kapitel

Erläuterung
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Abgrenzung
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Präzisierungen
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Erläuterung

  • Die Erhebung des Leistungsniveaus der OKP erfolgt auf Basis plausibilisierter Vorschläge der Leistungserbringer zuhanden der einzelnen Versicherer, welche Grund1- und Mehrleistungen2 in ausreichend hoher Granularität beschreiben und diese von Grundleistungen differenzieren (vgl. Grundsatz 6 zu Mehrleistungskatalog).
  • Die einzelnen Versicherer können Marktvergleiche der unterschiedlichen OKP-Leistungsniveaus über verschiedene Leistungserbringer hinweg erheben. Diese können zur Abrundung bzw. Schärfung der Differenzierung von Mehrleistungen und Grundleistungen dienen, insbesondere, um Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen von Leistungserbringern zu vermeiden.

Abgrenzung

  • Es ist Aufgabe des einzelnen Leistungserbringers, das jeweilige OKP-Leistungsniveau sowie die Trennlinie zwischen Mehrleistungen und Grundleistungen aufzuzeigen. Es findet keine gemeinschaft-liche Erhebung des OKP-Leistungsniveaus der Leistungserbringer durch die Versicherer statt.
  • Es ist nicht Bestandteil dieses Projekts, den OKP-Preis zu beurteilen.
     

Mindestanforderungen

  • Fehlanreize oder systematische Benachteiligung verhindern: Die Betrachtung von Mehrleistungen soll mindestens so erfolgen, dass Leistungserbringer mit überdurchschnittlich hohen bzw. überdurchschnitt­lich tiefen OKP-Leistungsniveaus weder bevor- noch benachteiligt werden.
  • Definition OKP-Leistungsniveau: Die Berücksichtigung einer Marktsicht bei der Definition des OKP-Leistungsniveaus ist durch klar definierte Preisfindungsprozesse und diesbezügliches Benchmarking im OKP-Bereich gegeben.

Präzisierungen

  • Marktsicht: Die Marktsicht umfasst einen vom Versicherer erstellten Vergleich von unterschiedlichen OKP-Leistungsniveaus über verschiedene Leistungserbringer hinweg (z.B. in einer Region; zwischen Leistungserbringern mit gleichen Leistungsaufträgen).
  • OKP-Leistungsniveau Vertragsspitäler: Bei Vertragsspitälern, bei denen für Grundversicherte kein Zugang besteht, gilt bereits der Zugang als Mehrleistung (unter Berücksichtigung von Art. 49a Absatz 4 KVG).
     

1 Grundleistung: Grundleistungen umfassen das durchschnittliche Serviceangebot pro Klinik für OKP-Patienten und sind nicht gleichzusetzen mit OKP-Pflichtleistung gemäss KVG.
2 Mehrleistung: Leistungen, die über das Leistungsniveau der OKP-Leistung hinausgehen.