Grund­satz 3

Grundsätze zur Definition von Mehrleistungen
17. Juni 2021

Eine Mehrleistung muss vertraglich definiert, erhebbar, bewertbar und nutzbar sein.

Kapitel

Erläuterung
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Abgrenzung
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Präzisierungen
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Erläuterung

  • Alle Typen von Mehrleistungen werden in einem Mehrleistungsvertrag zwischen dem einzelnen Leistungserbringer und dem Versicherer dokumentiert: Die vertragliche Definition legt Inhalt und Umfang der Mehrleistungen derart fest, dass die Bewertbarkeit von Leistungen und die Überprüfung der Leistungserbringung ermöglicht werden.

Abgrenzung

  • Instrumente zur Messung und Bewertung von Mehrleistungen werden von den einzelnen Versicherern entwickelt.

Mindestanforderungen

  • Elemente des Mehrleistungsvertrags: Ein Mehrleistungsvertrag regelt zur Unterstützung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Minimum die folgenden Elemente:
  1. Mehrleistungskatalog (vgl. Grundsatz 4) inklusive Beschreibung von Kernleistungen4 im Rahmen von Leistungspaketen (vgl. Grundsatz 9)
  2. Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Patienten/Kunden
  3. Governance-Anforderungen an Leistungserbringer: z.B. Anforderungen an Transparenz, internes Controlling oder Dokumentations- und Nachweispflichten im Rahmen der Leistungserbringung
  4. Vertragsanpassungen/Kündigung: z.B. bei Änderung des Leistungsangebots aufseiten des Leistungserbringers
  5. Datenaustausch: z.B. Regelung zu Format und verfügbarer Zeit zur Übermittlung von Daten im Rahmen von Kontrollen
  6. Elektronische Rechnungsstellung
  7. Sanktionen: z.B. bei Nichterfüllung der vertraglich definierten Leistungen
  8. Struktur und Kernelemente der Abrechnung (vgl. Grundsatz 9)
  9. Versand einer Rechnungskopie an Patienten/Kunden

Präzisierungen

  • Nutzbarkeit von Mehrleistungen: Als «nutzbar» qualifizieren sich nur Angebote, die einem Patienten zum entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen und aufgrund der medizinischen Gegebenheiten tatsächlich nutzbar sind – dies umfasst auch Optionen/«Vorhalteleistungen»5, unabhängig davon, ob diese vom Patienten tatsächlich genutzt werden.

4Kernleistung: Vertraglich definierte Leistung, die mindestens erbracht werden muss, damit ein Leistungspaket vergütet wird.
5Der Begriff «Vorhalteleistung» hat sich neben der OKP auch in der Zusatzversicherung nach VVG etabliert. Damit gemeint sind Leistungen, die den Patientinnen und Patienten während des Aufenthalts zur Verfügung stehen, jedoch nicht effektiv beansprucht werden (z. B. Hallenbad oder Weinkeller). Solche Vorhalteleistungen werden folglich auch ohne Nutzung vergütet.