Grund­satz 4

Grundsätze zur Definition von Mehrleistungen
17. Juni 2021

Ein Mehrleistungskatalog des Leistungserbringers zuhanden des einzelnen Versicherers bildet die Basis für die Bewertung, die Abrechnung und das Leistungs-Controlling.

Kapitel

Erläuterung
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Abgrenzung
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Präzisierungen
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Erläuterung

  • Der Mehrleistungskatalog wird in standardisierter, gemeinsam mit dem Versicherer plausibilisierter Struktur (vgl. Grundsatz 2) durch den jeweiligen Leistungserbringer zusammengestellt und dem einzelnen Versicherer verfügbar gemacht. Die ausgewiesenen Mehrleistungen werden durch die Versicherer geprüft. 
  • Mehrleistungen werden im Mehrleistungskatalog in ausreichend hoher Granularität beschrieben, sodass eine Differenzierung zwischen den Grundleistungen der OKP und den Mehrleistungen nach VVG mög-lich wird und eine Abschätzung hinsichtlich Erhebbarkeit, Bewertbarkeit und Nutzbarkeit erfolgen kann.
     

Abgrenzung

  • Die Bewertung/Bepreisung von Mehrleistungen auf Basis eines Mehrleistungskatalogs erfolgt durch den einzelnen Versicherer und dessen Verhandlung mit dem Leistungserbringer.

Mindestanforderungen

  • Mehrleistungskatalog: Ein Mehrleistungskatalog enthält mindestens die folgenden Elemente:
  1. Differenzierung der Leistungen in «OKP» und «VVG» 
  2. Definition der Bedeutung von Mehrleistungen (Kernleistung, Option/«Vorhalteleistung», Zusatzleistung)
  3. Definition von Preis und Dauer der Mehrleistung/Leistungspaket

 

  • Controlling: Entlang der im Mehrleistungskatalog definierten Leistungen soll festgehalten werden, welches Format der Rechnung respektive Dokumentation mindestens nötig ist, um ein effektives Controlling durch den Versicherer zu ermöglichen.
     

Präzisierungen

  • Medizinische Querschnittsfunktionen: Mehrleistungen im Bereich der medizinischen Querschnitts-funktionen (z. B. Notfall, Anästhesie, bildgebende Verfahren) werden ebenfalls im Mehrleistungskatalog beschrieben, von Grundleistungen abgegrenzt und den entsprechenden Mehrleistungskategorien zugeordnet.