
Reformen im Bereich der Altersvorsorge sind für die Zukunft der Schweiz von zentraler Bedeutung. AHV und BVG müssen finanziell stabilisiert und langfristig nachhaltig ausgestaltet werden.
Die Altersvorsorge steht vor grossen Herausforderungen: Die Lebenserwartung steigt und der Nachwuchs fehlt. Die steigende Lebenserwartung führt dazu, dass die Renten aus der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, erste Säule) und der beruflichen Vorsorge (BVG, zweite Säule) immer länger ausbezahlt werden. In der AHV sinkt zudem aufgrund des fehlenden Nachwuchses die Zahl der Beitragszahler pro Rentenbezügerinnen und -bezügern laufend, was ohne Gegenmassnahmen zu rasch wachsenden Defiziten führt. . Und im BVG-Obligatorium erfolgt nach wie vor eine massive systemfremde Umverteilung von den Berufstätigen zu den Rentenbezügerinnen und -bezügern, weil der BVG-Umwandlungssatz viel zu hoch ist.
In der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wurde die Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die Kosten der 13. AHV-Rente belaufen sich bei der erstmaligen Ausrichtung im Jahr 2026 auf rund 4,2 Milliarden Franken. In der Folge steigen sie demografisch bedingt bis 2040 auf etwa 5,4 Milliarden Franken an. Das Parlament hat am 19. Juni 2026 einer Erhöhung der ordentlichen Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte ab dem Jahr 2028 zugestimmt. Damit würden der AHV rund 1 bis 1,4 Milliarden Franken zusätzlich zufliessen. Zu der für die Erhöhung der Mehrwertsteuer notwendigen Verfassungsänderung hat das Volk das letzte Wort (Volksabstimmung vom 29. November 2026). In den Jahren 2026 und 2027 muss die 13. AHV-Rente in jedem Fall vollständig durch den bestehenden AHV-Ausgleichsfonds finanziert werden.
Am 20. Mai 2026 hat der Bundesrat die bis am 11. September 2026 laufende Vernehmlassung zur Reform AHV 2030 eröffnet. Um die Finanzierung der AHV für die Zeit von 2030 bis 2040 zu sichern, will er die Einnahmen über die aktuellen Finanzierungsquellen (d. h. Lohnbeiträge und Mehrwertsteuer) erhöhen. Auf die Einführung neuer Finanzierungsquellen, wie etwa einer Finanztransaktionssteuer, einer Erbschaftssteuer oder einer Grundstückgewinnsteuer, will er dagegen verzichten. Um die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des AHV-Referenzalters zu fördern, sollen das Höchstalter von 70 Jahren in der AHV aufgehoben, der Freibetrag erhöht und die Kürzungs- bzw. Erhöhungssätze angepasst werden. Weiter möchte der Bundesrat das Mindestalter für den altersbdingten Leistungsbezug in den Säulen 2 und 3a von 58 bzw. 60 Jahren auf 63 Jahre (wie in der AHV) anheben. Ein höheres Referenzsalter ist für den Bundesrat im Rahmen der Reform AHV 2030 dagegen keine Option. Zur Begründung führte er bereits früher an, dass sich das Stimmvolk 2024 in der Abstimmung über die Volksinitiative für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge, die die Anbindung des Rentenalters an die Lebenserwartung vorsah, klar gegen eine Erhöhung des Referenzalters ausgesprochen habe. Zudem macht der Bundesrat geltend, dass für eine generelle Erhöhung des Referenzalters eine lange Übergangsphase sowie Kompensationsmassnahmen nötig wären, weshalb sich die Erhöhung nicht früh genug auf die AHV-Finanzen auswirken würde, um die Finanzierung der AHV ab 2030 sicherzustellen.
Der SVV ist gegen die Anhebung des Mindestalters für den altersbedingten Leistungsbezug in den Säulen 2 und 3a und erachtet eine Erhöhung des Referenzalters als unumgänglich. Er befürwortet vor diesem Hintergrund insbesondere einen Interventionsmechanismus, der, sobald der AHV-Fonds unter eine gewisse Schwelle fällt, primär die Erhöhung des Referenzalters und sekundär die Anhebung der Mehrwertsteuer vorsieht.
Am 22. September 2024 hat die Schweizer Bevölkerung die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) abgelehnt. Die Reform zielte darauf ab, die Finanzierung der zweiten Säule zu stärken, das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten zu verbessern. Sie sah u. a. eine Reduktion des BVG-Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent und damit die Verbesserung der Situation der BVG-minimalen bzw. -nahen Vorsorgeeinrichtungen vor. Diese Vorsorgeeinrichtungen sind auf einen angemessenen BVG-Umwandlungssatz angewiesen, um Pensionierungsverluste vermeiden zu können.
Vorsorgeeinrichtungen mit überobligatorischen Leistungen haben ihren Spielraum genutzt und Massnahmen getroffen:
Am 1. Juni 2026 hat der Ständerat das Postulat 26.3521 (SGK-S), «Verbesserungspotenzial in der beruflichen Vorsorge» an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat wird darin beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie das BVG punktuell modernisiert werden kann. Der Bericht soll diverse Anpassungen umfassen (Reduktion der Anzahl Gutschriftensätze mit gleichzeitiger Absenkung des höchsten Satzes, früheres Sparen, Absenkung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges, Versicherung von Mehrfachbeschäftigten, bessere Möglichkeiten des freiwilligen Sparens) und gleichzeitig «eine mögliche Gegenfinanzierung im Rahmen des BVG aufzeigen und allfällige Kompensationsmassnahmen für Übergangsgenerationen vorsehen».
Aus der Sicht des SVV muss eine Reform zwingend systemkonform ausgestaltet beziehungsweise finanziert werden. Eine Verschärfung der Querfinanzierung von BVG-Leistungen durch Erwerbstätige darf keine Option sein. Eine Senkung des BVG-Umwandlungssatzes ist daher ein unumgängliches Element der Finanzierungsanalyse.
Über die finanzielle Stabilisierung hinaus ist eine nachhaltige Ausgestaltung von AHV und BVG anzustreben. Eine langfristig tragbare Finanzierung der Altersvorsorge setzt voraus, dass die Parameter (Referenzsalter, BVG-Umwandlungssatz, BVG-Mindestzinssatz) den tatsächlichen Bedingungen entsprechend festgelegt und an deren Entwicklung angepasst werden. Der SVV unterstützt entsprechende politische Vorstösse.
Die privaten Lebensversicherer verwalten in der beruflichen Vorsorge rund 11 Prozent der Vorsorgegelder, versichern rund 42 Prozent der aktiv Versicherten (inklusive reiner Risikoversicherung) und bedienen rund 20 Prozent der Rentenbezügerinnen und -bezüger (Quellen: BFS, Pensionskassenstatistik 2024; FINMA, Daten zur Betriebsrechnung berufliche Vorsorge 2024).
Die Lebensversicherer bieten den KMU eine umfassende Angebotspalette. Sie stehen in einem funktionierenden Wettbewerb untereinander und mit anderen Vorsorgeanbietern. Dies zeigt sich unter anderem in unterschiedlichen Kapitalerträgen, Risikoprämien und Überschüssen.
Der Schweizer Solvenztest (SST) hat die Anforderungen an die Bildung und Erhaltung des Solvenzkapitals massiv verschärft. Die zu hohen Kapitalanforderungen führen dazu, dass Garantieleistungen und Risikoabsicherungen zu teuer werden und deshalb nicht mehr oder nur noch eingeschränkt angeboten werden können. Wer den entsprechenden Risiken ausgesetzt ist, kann sich nicht mehr bedarfsgerecht absichern – oder die Risiken müssen vom Staat getragen werden. Dies steht in direktem Widerspruch zur bisherigen und in der Gesellschaft breit abgestützten Ausgestaltung der beruflichen (und privaten) Vorsorge. Eine weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen wäre nicht tragbar.
Im Gespräch erläutern die beiden Ökonominnen Melanie Häner und Tamara Erhardt das Dreisäulenmodell, beurteilen den Abstimmungsausgang vom 3. März und ordnen ein, wo in Zukunft Reformbedarf besteht.

Drei Säulen, drei Frauen, drei Standpunkte: Die Zukunft des Schweizer Rentensystems braucht dringend eine Anpassung an die demografischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts.
