Für ei­ne rechts­kon­for­me Be­kämp­fung des Ver­si­che­rungs­miss­brauchs

Der Bundesrat will im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ATSG die gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fehlende gesetzliche Grundlage schaffen, damit der Einsatz von Observationen zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch wieder möglich ist. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV unterstützt das Ziel der entsprechenden Anpassungen.

Zürich, 29. Mai 2017 – Der SVV begrüsst die Absicht des Bundesrates, im Rahmen der ATSG-Revision die Anforderungen für Observationen zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs gesetzlich zu regeln. Damit reagiert der Bund auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach Observationen grundsätzlich erlaubt sind, die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz dafür aber fehlen würden

Gesetz an bisherige Rechtspraxis ausrichten

Die Versicherer haben sich bisher beim Einsatz von Detektiven an die rechtlichen Rahmenbedingungen gehalten, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vorgibt. Der SVV spricht sich dafür aus, dass sich die neuen gesetzlichen Regeln zur Observierung im ATSG eng an der bisherigen Rechtsprechung ausrichten. Insbesondere sind die vorgeschlagenen zeitlichen Rahmenfristen von Überwachungen nicht praxistauglich oder die Informationspflichten an die Observierten gehen zu weit.

Die Versicherer bekämpfen Versicherungsmissbrauch im Interesse der ehrlichen Kundinnen und Kunden, weil diese die Betrugsfälle mit ihren Prämien mitfinanzieren. Überwachungsmassnahmen sind deshalb im Bereich der Sozialversicherung unverzichtbar, um die Allgemeinheit vor missbräuchlichem Leistungsbezug zu schützen. Die Versicherer haben sich beim Einsatz von Observationen stets zurückgehalten. Überwachung ist ein Eingriff in die Privatsphäre. Sie gilt deshalb als letztes Mittel, wenn ernste Zweifel über die Anspruchsberechtigung bestehen bleiben, die sich nicht anders klären lassen.

Weitere Anpassungen im ATSG

Im Rahmen der Revision des ATSG werden weitere Anpassungen vorgenommen, etwa die Einführung einer Kostenpflicht bei kantonalen Gerichtsverfahren oder neue Vorgaben bei der Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen. Die Stossrichtung der Revision insgesamt stimmt.

Da die berufliche Vorsorge nicht unter das ATSG fällt, sollen nach Ansicht des SVV verschiedene der Anpassungen auch in das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG übernommen werden.