Pri­vat­ver­si­che­rer un­ter­stüt­zen Bri­en­zer Be­völ­ke­rung

Listicle11. Mai 2023

Die angeordnete Evakuierung des Bündner Bergdorfs Brienz wegen eines drohenden Felssturzes ist mit viel Aufwand, Sorgen und noch mehr Unsicherheit verbunden. Nicht zuletzt deshalb hat die Schweizer Versicherungswirtschaft der betroffenen Bevölkerung unkomplizierte und rasche Soforthilfe zugesichert. Die vier wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.

Das Bergdorf Brienz GR wird in diesen Tagen evakuiert. Ein bis zu zwei Millionen Kubikmeter grosses Felsvolumen oberhalb des Ortes bewegt sich so stark, dass in den nächsten Tagen und Wochen mit einem Felssturz gerechnet werden muss. Die Bevölkerung von Brienz muss das Dorf bis spätestens Freitag, 12. Mai 2023 (18 Uhr), verlassen haben.

Die Schweizer Privatassekuranz, die die aktuelle Entwicklung im Albulatal vor Ort verfolgt und auch an den Informationsveranstaltungen der Gemeinde vertreten ist, bietet Hand für eine rasche Soforthilfe bei der Evakuierung. Die vier wichtigsten Punkte für Betroffene und Interessierte sind in unserem Listicle zusammengefasst.

 

1. Übernimmt der Versicherer Kosten, die im Zusammenhang mit der angeordneten Evakuierung entstehen?

Wenn ein Schadenereignis erst droht, besteht in der Sachversicherung noch kein Versicherungsschutz. Schadenverhütungskosten sind in der Sachversicherung grundsätzlich nicht versichert. Im speziellen Fall von Brienz entschädigen die Privatversicherer ihren Brienzer Kundinnen und Kunden jedoch freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die ausgewiesenen Kosten für die Räumung und den Transport der versicherten Sachen aus der Gefahrenzone. Dies geschieht ausserhalb der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen. Die Schweizer Privatversicherer leisten ihre freiwilligen Entschädigungen gegen Vorweisung der entsprechenden Fremdrechnungen. Es werden auch Eigenleistungen mit einem vorgegebenen Stundensatz oder mit einer den Umständen angemessenen Pauschale vergütet.

 

2. Kürzt der Versicherer die Entschädigung oder lehnt er den Schaden gar ab, wenn bestimmte Sachen im eigenen Haushalt zurückgelassen wurden?

Zurückgelassene Fahrhabe und zurückgelassener Hausrat bleiben so lange versichert, bis ein neuer Wohnsitz/Geschäftssitz begründet wird. Eine vorsorgliche Verschiebung/Lagerung aller versicherten Sachen an einen sicheren Ort wird von den Privatversicherern nicht verlangt. Die versicherten Haushalte in Brienz benötigen die meisten Sachen zum Leben und Arbeiten bis zur Evakuierung. Werden diese Sachen beschädigt, sind sie durch die Privatversicherung gedeckt – und die Entschädigung wird nicht gekürzt, weil die Utensilien nicht rechtzeitig weggeschafft werden konnten. Es wird jedoch angenommen, dass die Versicherten Gegenstände, an denen sie emotional besonders hängen, sowie wertvolle Gegenstände, die mit vertretbarem Aufwand aus der Gefahrenzone gebracht werden können, rechtzeitig in Sicherheit bringen.

 

3. Übernimmt der Versicherer die Miete für die bisherige Unterkunft in Brienz oder die Miete für eine vorübergehende Unterkunft für die Dauer der Evakuierung?

Die Kosten werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn die bewohnten Räume infolge eines versicherten Ereignisses nicht benutzbar sind. Die Deckung richtet sich nach den vereinbarten Leistungen der einzelnen Policen und ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Wenn das befürchtete Schadenereignis zwar droht, aber nicht eintritt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies gilt nicht nur für das Gebäude und den Hausrat, sondern auch für allfällige (Miet-) Ertragsausfälle und Kostendeckungen. Erst wenn sich die drohende Gefahr realisiert hat und ein Sachschaden eingetreten ist, der die Wohnung unbewohnbar macht, sind die sogenannten «zusätzlichen Lebenshaltungskosten» (zum Beispiel zusätzliche Miete für eine vorübergehende Unterkunft) im Rahmen der dafür vorgesehenen Deckungen und Versicherungssummen versichert.

Sind Sie betroffen? So hilft die Versicherung:

Informieren Sie auf jeden Fall Ihre Privatversicherung über Ihren vorübergehenden Wegzug aus Brienz und über die damit verbundenen zusätzlichen Mietkosten. Sie dürfen von Ihrer Versicherung eine rasche Antwort auf Ihre Fragen erwarten, insbesondere auch eine individuelle Beurteilung der freiwilligen Beteiligung Ihrer Privatversicherung an Ihren zusätzlichen Lebenshaltungskosten sowie eine Bestätigung, dass Ihr Umzugsgut auch am neuen Standort und im Lager versichert ist.

4. Gibt es bei der Elementarschadenversicherung einen Selbstbehalt? Wie hoch ist dieser?

Ja, in der Hausratversicherung beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 500 Franken. In der Landwirtschaftsversicherung beträgt der gesetzliche Selbstbehalt 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken – und in der Geschäftsversicherung 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden sieht bei Elementarschäden einen Selbstbehalt von 400 Franken vor.