Teil­zeit­job bei zwei Ar­beit­ge­bern – was ist mit der Pen­si­ons­kas­se?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Ich arbeite drei Tage pro Woche bei einem neuen Arbeitgeber und habe den alten Job auf zwei Tage reduziert. Muss ich der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers beitreten oder bleibe ich bei der alten Pensionskasse?

Die Frage, welchen Pensionskassen man im Fall von Teilzeitjobs bei zwei Arbeitgebern unterstellt ist, muss je nach Höhe der beiden Löhne unterschiedlich beantwortet werden. Wenn das Jahreseinkommen bei jedem der beiden Arbeitgeber weniger als 21‘150 Franken (für 2017 massgebender AHV-Lohn) beträgt, die beiden Löhne zusammengerechnet aber auf diesen Betrag kommen, so können Sie sich bei der Auffangeinrichtung oder bei demjenigen Arbeitgeber für den gesamten Verdienst versichern lassen, dessen Pensionskassenreglement dies zulässt. Beträgt das Jahreseinkommen bei einem Arbeitgeber weniger als 21‘150 Franken und beim anderen mehr als dieser Betrag, so müssen Sie sich grundsätzlich bei demjenigen Arbeitgeber versichern, bei dem Sie mehr als 21‘150 Franken verdienen. Falls dessen Pensionskassenreglement es vorsieht, können Sie auch den Verdienst beim anderen Arbeitgeber dort versichern. Wenn Sie beim Arbeitgeber der alten Pensionskasse weniger verdienen und in dessen Pensionskasse verbleiben wollen, so muss diese Möglichkeit im Reglement vorgesehen sein; zudem dürfen Ihr neuer Arbeitgeber sowie dessen Pensionskassenreglement dem nicht entgegenstehen. Falls das Jahreseinkommen bei beiden Arbeitgebern mehr als 21‘150 Franken beträgt, können Sie sich für beide Tätigkeiten bei der alten Pensionskasse versichern lassen, sofern deren Reglement das vorsieht und Ihr neuer Arbeitgeber sowie dessen Pensionskassenreglement dies erlauben.

Pensionskassenreglemente sind massgebend

Zur Beantwortung Ihrer Frage, in welchen Pensionskassen Sie bei zwei Teilzeitjobs versichert werden, müssen Sie also die beiden Pensionskassenreglemente sorgfältig studieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls eine Versicherung bei der Auffangeinrichtung in Betracht gezogen werden könnte und eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit analog eines Selbständigerwerbenden gemäss BVG besteht (Art. 46). Wenn bei der Abklärung Ihrer Versicherungssituation Unklarheiten auftauchen sollten, so werden Ihnen die zuständigen Stellen der Vorsorgeeinrichtungen Ihrer Arbeitgeber sicher für Auskünfte zur Verfügung stehen.