Selb­stän­dig­er­wer­bend – kann ich das Pen­si­ons­kas­sen­ka­pi­tal be­zie­hen?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Ich habe mich selbständig gemacht. Wie steht es mit meinem Pensionskassenkapital beim bisherigen Arbeitgeber? Kann ich es ohne weiteres beziehen oder sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen?

Wer sich selbständig macht und damit der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, kann heute das Pensionskassenkapital beziehen. Der Antrag für einen Barbezug muss im Jahr nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt. Die Auszahlung von Vor-sorgegeldern aus einer Pensionskasse setzt den Nachweis voraus, dass der Gesuchsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Als solcher Nachweis gilt insbesondere die Bestätigung der AHV, dass die Selbständigkeit des Betroffenen anerkannt wird. Weitere Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind gemietete Räumlichkeiten, Materialkauf, Eintrag ins Handelsregister usw. Ein Handelsregisterauszug alleine genügt aber nicht, da dieser Auszug nicht beweist, dass die entsprechende Firma ihre Tätigkeit effektiv aufgenommen hat und aktiv ist.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Als Selbständigerwerbender gilt, wer in seinem eigenen Namen Rechnungen ausstellt, das Inkassorisiko trägt und die Mehrwertsteuer abrechnet. Selbständigerwerbende können ihre Betriebsorganisation frei wählen; sie bestimmen also selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und entscheiden, ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben. In der Regel üben sie ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus und sind für mehrere Auftraggeber tätig. Als selbständigerwerbend gilt auch, wer andere Personen beschäftigt. Selbständigerwerbende können frei darüber bestimmen, ob sie sich in der Zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge, versichern oder ob sie nur privat im Rahmen der Dritten Säule Selbstvorsorge betreiben wollen. Versichern sie sich in der Zweiten Säule, so können sie das beispielsweise im Rahmen einer Standesorganisation oder einer Gemeinschaftseinrichtung tun.