Pri­vat­ver­si­che­rer ge­hö­ren nicht un­ter das Fi­nanz­dienst­leis­tungs­ge­setz

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Versicherungsspezifische Gesetze und strenge Anlagevorschriften sorgen in der Privatassekuranz für einen hohen Kundenschutz. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV sieht deshalb keinen Anlass für die Unterstellung der Privatversicherer unter das Finanzdienstleistungsgesetz. Einzelne sinnvolle Anliegen der Gesetzesvorlage sind in den bereits bestehenden Gesetzen zu regeln. Der SVV hat dazu eine detaillierte Stellungnahme eingereicht.

Zürich, 29. Oktober 2014 – Mit dem neuen Finanzdienstleistungsgesetz Fidleg reagiert der Bundesrat auf den Konkurs der Bank Lehman Brothers und auf die Finanzkrise von 2008, die zahlreichen Schweizer Anlegern grosse Verluste bescherten. Schweizer Versicherungskunden waren jedoch nie davon betroffen, weil die Privatversicherer streng reguliert sind: Zu speziellen Bundesgesetzen wie dem Versicherungsvertragsgesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz mit der Aufsichtsverordnung kommen zahlreiche Rundschreiben der Finma hinzu. Diese Instrumente enthalten Vorschriften im Bereich der Produktgestaltung, des Vertriebs und der Regelung der Solvenz der Versicherer, die für einen wirksamen Kundenschutz sorgen. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV lehnt deshalb einen Einbezug der Privatversicherer in das neue Finanzdienstleistungsgesetz ab. Auch in der EU sind die Versicherungsgesellschaften von der Richtlinie MiFID II, der analogen Regelung zum Fidleg, ausgenommen.

Für sektorspezifische Regulierung

Die Privatversicherer nehmen die Sicherheit ihrer Kunden sehr ernst. Allfällige Schutzdefizite müssen im Fall der Privatassekuranz sektorspezifisch mit den bereits bestehenden Instrumenten geregelt werden. Die Einführung eines weiteren und branchenübergreifenden Gesetzes ist für die Versicherer nicht zielführend. Im Gegenteil: Überregulierung des Versicherungssektors, Rechtsunsicherheit und Mehrkosten zulasten der Versicherten wären die Folgen.

Anpassungen nur in bereits bestehenden Gesetzen

Der Entwurf des Finanzdienstleistungsgesetzes enthält einzelne sinnvolle Anliegen, für die der SVV Verständnis hat. Diese können jedoch in die bereits bestehenden Gesetze einfliessen. So schlägt der SVV unter anderem vor, dass die Aus- und Weiterbildung für die Registrierung der Versicherungsvermittler vorausgesetzt wird und geht damit weiter als der Bundesrat. Ebenfalls begrüsst er die Vorschläge des Bundesrates zur Änderung der Informationspflichten der Versicherungsvermittler.

Im Rahmen des neuen Gesetzes prüft der Bundesrat eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung. Den vom Bundesrat eingeschlagenen Weg kann der SVV nicht unterstützen: Ein Sonderprozessrecht ausschliesslich für den Finanzsektor mit einem Prozesskostenfonds und der Einführung der Beweislastumkehr lehnen die Privatversicherer strikt ab. Hingegen stehen sie einem massvollen Ausbau der in der Zivilprozessordnung bestehenden Verbandsklage offen gegenüber.

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