Pen­si­ons­kas­sen­geld fürs Wohn­ei­gen­tum – ist das sinn­voll?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Ich möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Kann ich einen Teil meines Pensionskassenguthabens dafür verwenden? Wie steht es nach einem Bezug mit dem Risikoschutz?

Der Vorbezug kann für die Erstellung oder die Beteiligung an Wohneigentum zu Eigenbedarf wie auch die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verlangt werden. Es darf gleichzeitig nur ein Objekt finanziert werden. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen Vorbezug zeitlich oder betragsmässig einschränken oder gar verweigern, falls sie sich in Unterdeckung befindet. Als Eigenbedarf bezeichnet man die Nutzung des Objekts durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem ge-wöhnlichen Aufenthaltsort. Zulässige Objekte sind eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, sei es zu Eigentum, Miteigentum oder in selbständigem und dauerndem Baurecht. Bis zum Alter 50 ist die Höhe des Bezugs auf den vorhandenen Freizügigkeitsanspruch begrenzt. Nachher beträgt er maximal die Höhe des Freizügigkeitsanspruchs im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Alter des Bezugs. Der Bezug ist bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich und muss mindestens 20'000 Franken betragen. Weitere Bezüge sind frühestens nach 5 Jahren möglich. Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Möglichkeit, im Reglement die Auszahlung bis 6 Monate nach Einreichung des Be-zugsgesuchs aufzuschieben.

Folgen eines Kapitalbezugs beachten

Bei einem Bezug vermindern sich die Altersleistungen und oft auch die Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen – je nach den Bestimmungen des Reglements. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist der Bezug zudem nur mit schriftlicher Zustimmung des Partners möglich. Beim Verkauf des Wohneigentums oder im Todesfall muss der Vorbezug der Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule zurückerstattet werden. Vorbezüge sind als Kapitalleistungen aus Vorsorge zu versteuern. Eine Alternative zum Bezug ergibt sich aus der Möglichkeit, den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung zu verpfänden – beispielsweise gegenüber einer Bank als Sicherheit für einen mit entsprechend günstigeren Konditionen ausgestatteten Hy-pothekarkredit.