Neue Pen­si­ons­kas­se – was ist beim Stel­len­wech­sel zu be­ach­ten?

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Mein neuer Arbeitgeber hat eine Pensionskasse, die offenbar eine Unterdeckung aufweist. Muss ich dennoch mein Freizügigkeitsguthaben überweisen lassen und was würde bei einer Sanierung der Kasse passieren?

Bei einem Stellenwechsel ist die Freizügigkeitsleistung (Altersguthaben und Zins) in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Dabei muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung grundsätzlich innert 30 Tagen nach der Mitteilung des Übertritts der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Wenn diese Austrittsleistung höher ist als der Betrag, der maximal in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden kann, so muss der Versicherte mitteilen, wie er für den überschiessenden Betrag den Vorsorgeschutz aufrechterhalten will – dabei ist eine Aufteilung auf maximal zwei Freizügigkeitsstiftungen zulässig.

Was passiert bei einer Unterdeckung der Kasse?

Spezielle Aufmerksamkeit ist geboten, wenn sich die neue Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung befindet. Kommt es bei einer solchen Vorsorgeeinrichtung zu einer Teilliquidation, beispielsweise wegen der Entlassung eines grösseren Teils der Belegschaft, so erleidet auch der neu eingetretene Versicherte einen der prozentualen Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung entsprechenden Verlust auf seinem gesam-ten Vorsorgeguthaben – also einschliesslich der eingebrachten Freizügigkeitsleistung. Dies ist besonders dann problematisch, wenn die Teilliquidation relativ kurz nach dem Eintritt erfolgt. Für Arbeitgeber, die sich für eine Vollversicherung ihrer Vorsorgeeinrichtung (Risiko- und Sparteil) durch eine Lebensversicherungsgesellschaft entschieden haben, fallen die Risiken weg, die sich aus einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung ergeben können.