Mein Lebenspartner und ich möchten uns gegenseitig bei der beruflichen Vorsorgeneinrichtung begünstigen. Ist das ohne Einschränkungen beim Risikoschutz und bei der Altersvorsorge möglich?
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen haben in erster Linie der überlebende Ehegatte, der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin sowie Waisen. Aber auch für den Konkubinatspartner ist eine Begünstigung möglich. Voraussetzung ist, dass der Versicherte den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin in erheblichem Masse unterstützt hat, mit diesem/dieser gemeinsame Kinder hat oder bis zum Tod ununterbrochen während mindestens fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Reglement der Vorsorgeeinrichtung massgebend
Es ist zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtung frei ist, ob sie eine Begünstigung des Konkubinatspartners in ihrem Reglement vorsieht oder nicht. Zudem steht es ihr frei, die Voraussetzungen etwa hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes enger zu fassen, als dies im Gesetz umschrieben ist. So kann sie eine in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochene und in einem gemeinsamen Haushalt geführte Lebensgemeinschaft verlangen. Die Begünstigung des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin ist aber grundsätzlich möglich. Wegen der zahlreichen Fallstricke ist jedoch sehr zu empfehlen, mit dem Vorsorgeberater Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass wirklich eine ausreichende Versicherungsdeckung für den Konkubinatspartner vorhanden ist.