Ka­pi­tal in der Pen­si­ons­kas­se – kann ich es mir aus­zah­len las­sen?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Auf meinem Konto bei der Pensionskasse hat sich ein beachtliches Kapital angehäuft. Bleibt das Kapital bis zur Pensionierung stehen oder kann ich es unter gewissen Voraussetzungen in bar beziehen?

Das Kapital in Ihrer Pensionskasse wird bis zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung durch Beiträge Ihres Arbeitgebers und von Ihnen selbst sowie durch die Zinsen auf dem Kapital geäufnet. Die Leistungen einer Pensionskasse werden zwar grundsätzlich als Rente ausbezahlt. Unter bestimmten Umständen kann das angehäufte Kapital aber auch in Kapitalform bezogen werden. Dabei gilt es zwei Fälle zu unterscheiden: Kapitalbezug vor der Pensionierung und Kapitalbezug im Pensionierungsalter. Ein Kapitalbezug vor der Pensionierung ist nur unter ganz bestimmten Umständen möglich. So kann bis 3 Jahre vor Bezug der Altersleistung das Vorsorgekapital zur Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum verwendet werden. Die Höhe des Bezugs ist altersabhängig: Bis zum Alter von 50 Jahren kann das ganze Freizügigkeits- oder Altersguthaben bezogen werden, nachher ist der Bezug auf die Höhe der Altersleistung im Alter 50 oder maximal die Hälfte der Frei-zügigkeitsleistung beschränkt – falls sich eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung befindet, kann sie einen Bezug verweigern oder aufschieben. Ein Bezug ist auch möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer selbstständig macht und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Schliesslich ist der Bezug der Kapitalleistung beim definitiven Verlassen der Schweiz möglich. Bei einer Ausreise in ein EU- Land oder in einen EFTA-Staat kann allerdings das obligatorische Guthaben nur dann bar bezogen werden, wenn die versicherte Person im neuen Land nicht der dortigen obligatorischen Versicherungspflicht untersteht. Auskünfte dazu erteilt der Sicherheitsfonds BVG.

Kapitalbezug im Pensionierungsalter

Im Rahmen der ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, einen Viertel des Alterskapitals aus dem obligatorischen Teil der Zweiten Säule bar beziehen zu können. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Barauszahlung von der Einhaltung einer Frist (max. 3 Jahre) abhängig machen. Massgebend ist der frühestmögliche Pensionierungszeitpunkt gemäss Pensionskassen-reglement. Die Vorsorgeeinrichtung kann aber auch über diese Mindestbestimmung hinausgehen und vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten anstelle der Rente das gesamte Alterskapital als Kapitalabfindung beziehen können. Schliesslich kann die Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass bei einem geringfügigen Alterskapital an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausbezahlt wird – geringfügig ist ein Alterskapital, wenn die Altersrente weniger als 10% der AHV-Mindestaltersrente ausmacht. Für sämtliche Barauszahlungen gilt für Anspruchsberechtigte, die verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft leben, dass der Ehegatte oder die ein-getragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Barauszahlung schriftlich zustimmen muss.