Ge­bun­de­ne Vor­sor­ge – was pas­siert bei vor­zei­ti­ger Pen­sio­nie­rung?

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Ich wurde in diesem Jahr vorzeitig pensioniert und erhalte nun eine Übergangsrente. Was passiert mit meinem Säule-3a-Konto und darf ich bis zum AHV-Alter weiter den jährlich zugelassenen Maximalbeitrag einzahlen?

Bis zum regulären Pensionsalter müssen in jedem Fall die AHV-Beiträge entrichtet werden, auch wenn AHV-Leistungen mit einer entsprechenden Kürzung vorbezogen werden. Die Höhe der AHV-Beiträge ist abhängig vom aktuellen Renteneinkommen und vom Vermögen. Anders verhält es sich bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a): Unabdingbare Voraussetzung für die einkommenssteuerliche Abzugsfähigkeit der jährlichen Beiträge an die Säule 3a ist, dass ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird. Für das Jahr, in welchem die Erwerbstätigkeit beendet wird, darf der maximale Beitrag abgezogen werden. Anschliessend kann die Säule 3a nicht weiter finanziert werden.

Reduzierter Steuersatz für Auszahlungen der Säule 3a

Gelder aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können grundsätzlich frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Auszahlungen der Säule 3a werden zu einem reduzierten Sondersatz, getrennt vom übrigen Einkom-men, besteuert. Eine Staffelung der Auszahlung kann je nach Kanton erhebliche Steuereinsparungen bewirken.