Meine Pensionskasse bietet mir die Möglichkeit zu einem freiwilligen Einkauf. Ich bin alleinstehende Mutter mit Kindern in der Ausbildung. Ist diese Einlage sinnvoll und wie wird sie steuerlich behandelt?
Ein Einkauf ist so lange möglich, als das vorhandene Alterskapital kleiner ist als das Alterskapital, das sich ergeben hätte, wenn der Versicherte vom frühestmöglichen Zeitpunkt an mit dem heutigen Lohn versichert gewesen wäre. Die Pensionskassen informieren den Versicherten über die Höhe der maximal möglichen Einkaufssumme, Sofern die versicherte Person Freizügigkeitsguthaben besitzt, die sie nicht in die Vorsorgeeinrichtung einbrachte (oder einbringen musste), reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um diesen Betrag.
Prüfung im Einzelfall
Ein Einkauf ist ein sinnvolles Mittel, um die Altersleistungen zu erhöhen – je nach Reglement werden dabei auch die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität nach oben angepasst. Bei unverheirateten Personen muss bei einem Einkauf aber sorgfältig geprüft werden, welche Leistungen gemäss Pensionskassenreglement versichert sind. Je nach Vorsorgeeinrichtung werden z.B. beim Todesfall unverheirateter Personen keine Leistungen (Witwen/r- bzw. Partner/Innen-Renten und/oder Todesfallkapital) fällig. Ein Todesfall, insbesondere kurz nach dem Einkauf, kann in solchen Fällen dazu führen, dass die Erben (z.B. die Kinder) vom Einkauf nicht profitieren, da die Einlage in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt. Weiter gilt es zu beachten, dass Leistungen in den drei Jahre nach dem Einkauf nur in Rentenform (also nicht in Kapitalform) bezogen werden können. Wer also kurz vor der – z.B. vorzeitigen – Pensionierung steht, sollte diesem Umstand Rechnung tragen. Schliesslich ist die finanzielle Lage der Pensionskasse vor einem Einkauf zu prüfen: ein Einkauf in eine Kasse mit Unterdeckung kann Leistungseinbussen mit sich bringen. Steuerlich erweist sich der Einkauf oft als Vorteil. Eine Einlage ist bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu 100% vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Bei Fälligkeit muss die Leistung in Rentenform ebenfalls zu 100% versteuert werden, und ein allenfalls möglicher Kapitalbezug wird zu einem speziellen Satz (unterschiedlich, je nach Kanton) getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.