Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz – für ei­nen zeit­ge­mäs­sen und pra­xis­taug­li­chen Kun­den­schutz

MedienmitteilungArchive22. November 2017

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Vertragsbeziehung zwischen den Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden. Mit der Revision sollen das Gesetz modernisiert und berechtigte Konsumentenanliegen berücksichtigt werden. Der SVV unterstützt dafür die Teilrevision des Gesetzes gemäss dem Auftrag des Parlaments.

Zürich, 27. Oktober 2016 – Für einen zeitgemässen Kundenschutz befürworten die Versicherer ein Kündigungsrecht. Damit wird es Kundinnen und Kunden möglich sein, auch bei Verträgen mit langer Laufzeit aus diesen auszusteigen. Die Einführung eines Widerrufsrechts, das dem Versicherungsnehmer erlaubt, innerhalb einer festgelegten Frist vom Vertrag zurückzutreten, trägt den Anforderungen an einen modernen Kundenschutz ebenso Rechnung wie die Verlängerung der Verjährungsfristen. Damit können die Versicherten anstatt bis zu zwei Jahren neu bis zu fünf Jahre nach dem Schadenfall Leistungen verlangen.

Bereits angepasste Kundenanliegen nicht erneut ändern

Die Revisionsvorschläge des Bundesrates gehen weiter als der Auftrag des Parlaments. Der SVV ist der Ansicht, dass Kundenanliegen, die bereits im Rahmen der Teilrevision des VVG 2006/2007 realisiert wurden, nicht erneut geändert werden sollen. Das gilt insbesondere für folgende Bestimmungen:

  • ­Informationspflicht: Die Kundinnen und Kunden erhalten heute vor Vertragsabschluss alle für sie relevanten Informationen. Informationspflichten, die darüber hinausgehen, verbessern die Aufklärung kaum, vergrössern aber die Gefahr, dass Wichtiges neben Unwichtigem untergeht.
  • Anzeigepflichtverletzung: Die Versicherer berechnen die Risiken auf der Basis der Informationen, die ihre Kunden bei Vertragsabschluss angeben. Die Versicherer müssen sich auf diese Informationen verlassen können. Mit der letzten Teilrevision des VVG wurde die Situation der Kunden im Fall einer Anzeigepflichtverletzung deutlich verbessert. Mit der neuen Bestimmung wäre es den Versicherern künftig jedoch kaum mehr möglich, Leistungen zu kürzen, wenn Versicherte beim Versicherungsabschluss falsche Angaben gemacht haben.

Im Weiteren ist der SVV gegen Vorschläge, die ohne Not zu Mehrkosten führen, was sich letztlich in den Prämien niederschlägt, oder die keinen Mehrwert für die Kunden bieten, unter anderem:

  • ­Nachhaftung: Mit dieser Bestimmung müssten die Versicherer neu Schäden übernehmen, nachdem der Versicherungsvertrag mit dem Kunden aufgelöst wurde. Die Versicherer müssten dafür entsprechende Rückstellungen machen, was die Produkte verteuern würde.
  • ­Direktes Forderungsrecht: Heute richten Geschädigte ihre Forderungen an denjenigen, der für den Schaden verantwortlich ist. Dieser wendet sich wiederum an seine Haftpflichtversicherung. Die neue Regelung sieht nun vor, dass sich Geschädigte direkt an die Haftpflichtversicherung des für den Schaden Verantwortlichen wenden. Der Versicherungsnehmer verliert dadurch die Wahlfreiheit, ob er seine Versicherung in Anspruch nehmen will oder nicht und den Schaden selbst übernimmt.

Versicherungskunden sind in der Schweiz gut geschützt. Dafür sorgen neben dem Versicherungsvertragsgesetz das Versicherungsaufsichtsgesetz, die Aufsichtsverordnung und zahlreiche Rundschreiben der Finma. Die Versicherer setzen sich zudem mit freiwilligen Massnahmen zum Schutz ihrer Kundinnen und Kunden ein. Dazu gehören der Ombudsman der Privatversicherungen und der Suva oder «Cicero» das Gütesiegel, das für hohe Qualität in der Versicherungsberatung bürgt.