Ver­kehrs­un­fall im Aus­land – wie wer­de ich ent­schä­digt?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Ich wurde im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zurück in der Schweiz möchte ich meine Forderungen an den ausländischen Unfallverursacher möglichst rasch geltend machen. An wen kann ich mich wenden?

Dank dem europäischen Besucherschutzabkommen, das seit dem 1. Oktober 2003 in Kraft ist, können Sie sich nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz an das Nationale Versicherungsbüro (NVB) wenden. Dieses sagt Ihnen, wer der Schadenregulierungsbeauftragte der ausländischen Versicherungsgesellschaft in der Schweiz ist. Sie können sich anschliessend direkt an diesen Beauftragten wenden.

Informationen unter 0800 831 831 (NVB)

Der Schadenregulierungsbeauftragte der ausländischen Versicherungsgesellschaft in der Schweiz ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von drei Monaten ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten oder eine Begründung für die Verzögerung abzugeben. Die Schadenfälle im Ausland werden grundsätzlich nach dem Recht des Unfall-Landes beurteilt. Bei einem Streitfall müssen Sie also Ihre Ansprüche vor Ort einklagen. Es empfiehlt sich daher, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschliessen, die sich mit der Wahrung Ihrer Rechte auch im Ausland befasst. Ausserdem ist zu beachten, dass bei einem Verkehrsunfall im Ausland, wenn immer möglich, ein Polizeirapport zu erstellen ist; falls das einmal nicht machbar sein sollte, so muss wenigstens das Europäische Unfallprotokoll von allen Unfallbeteiligten sorgfältig ausgefüllt und unterzeichnet werden.