Ve­lo­fah­rer auf Fuss­gän­ger­strei­fen – wer zahlt Kol­li­si­ons­schä­den?

VersicherungsratgeberArchive19. Dezember 2017

Ich bin Selbständigerwerbender. Ein Radfahrer fuhr über den Fussgängerstreifen, wobei er mit mir als Fussgänger kollidierte und mich erheblich verletzte. Er hat eine Privathaftpflichtversicherung. Was wäre, wenn sich der Velofahrer unerkannt aus dem Staub gemacht hätte?

Ein Radfahrer sollte den Fussgängerstreifen nur gehend, also das Velo stossend, überqueren. Wenn er auf dem Velo über den Streifen fährt, so haftet er bei einer Kollision für Personen- und Sachschäden. Wichtig ist, dass Sie die Polizei beiziehen und den Schaden unverzüglich der Versicherung melden. Die Velovignette wurde 2012 abgeschafft und seither befasst sich die Privathaftpflichtversicherung des Radfahrers mit den entsprechenden Haftpflichtansprüchen. Falls Sie sich als Selbständigerwerbender nicht freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossen haben, wird Ihre Krankenkasse für die Heilungskosten aufkommen. Für weitere, nicht durch Ihre Versicherungen gedeckte Schadenersatzforderungen (wie entgangener Verdienst oder Invaliditätsentschädigungen sowie allfällige Sachschäden) müssen Sie sich an den unfallverursachenden Velofahrer bzw. dessen Privathaftpflichtversicherung wenden.

Nationaler Garantiefonds hilft subsidiär

Wenn ein unfallverursachender Velofahrer keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder sich nach dem Unfall unerkannt entfernt, so hilft der Nationale Garantiefonds (NGF). Wichtig ist auch hier, dass man den Fall unverzüglich meldet. Die Heilungskosten würden Ihnen ebenfalls von Ihrer Krankenkasse oder der freiwillig abgeschlossenen gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Bei weitergehenden, nicht anderweitig abgedeckten Schäden (Verdienstausfall, Invaliditätsentschädigungen etc.) müssten Sie sich an den NGF (Adresse: Nationaler Garantiefonds Schweiz NGF, Thurgauerstrasse 101, Postfach, 8085 Zürich. Telefon: 0800 831 831, Mail: nbingfatzurich [dot] ch) wenden, der auch für die Vergütung von allfälligen Sachschäden (beschädigte Kleider, Armbanduhr, Handy, Laptop in der Aktentasche etc.) zuständig wäre – letzteres unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von 1’000 Franken pro Schadenfall (der im vorliegenden Fall allerdings entfallen würde, da der Unfallverursacher ja gleichzeitig für einen erheblichen Personenschaden haftet).