Ich las in der Zeitung, dass ein Variantenskifahrer trotz Lawinenwarnung in einen Steilhang fuhr und ein Schneebrett auslöste. Haftet der Variantenskifahrer für Schäden und zahlt dessen Privathaftpflichtversicherung?
Als Variantenskifahren bezeichnet man das freie Skifahren abseits markierter und gesicherter Skiabfahrten, aber unter voller Ausnützung der Transportmöglichkeiten von Seilbahnen und Skiliften. Anders als die Benützer kontrollierter Pisten, die sich auf die Vorkehren der Pistenverantwortlichen verlassen können, bewegen sich Variantenskifahrer auf ungesicherten Pisten und haben deshalb besondere Pflichten der Informationsbeschaffung zu erfüllen, da ihre Aktivität zusätzliche Gefahren für sie und für Dritte mit sich bringt. So sind neben den allgemeinen und besonderen Warnhinweisen vor allem auch jene Vorsichtsmassnahmen zu beachten, die in den anerkannten FIS-Verhaltensregeln und in den Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder festgehalten sind (www.skus.ch).
Privathaftpflichtversicherung kann Kürzungen vornehmen
Die Privathaftpflichtversicherung deckt in der Regel auch sportliche Aktivitäten privater Personen, wie beispielsweise das Variantenskifahren, so dass Ansprüche von geschädigten Drittpersonen grundsätzlich versichert sind. Im vorliegenden Fall hat der Variantenskifahrer aber die allgemeine Lawinenwarnung nicht beachtet und fuhr also in Kenntnis der besonderen Gefahrenlage den Steilhang hinunter. Damit hat er elementare Vorsichtpflichten verletzt. Der Privathaftpflichtversicherer ist aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) berechtigt, aufgrund dieser grobfahrlässigen Herbeiführung des Schadens eine erhebliche Kürzung seiner Leistungen vorzunehmen – der Unfallverursacher muss also selber für einen Teil des Schadens einstehen.