Un­fall an pri­vat or­ga­ni­sier­tem An­lass – wer haf­tet?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Wir führen mit freiwilligen Helfern eine Wochenendveranstaltung samt Festwirtschaft im Rahmen eines privaten Quartierfestes durch. Was passiert, wenn einer der Helfer verunfallt? Was, wenn Gäste betroffen sind?

Auch an einem durch Private organisierten Anlass können Unfälle passieren, für die der Veranstalter haftet. Für die freiwilligen Helfer und das Servicepersonal sowie die Auf- und Abrüster der Infrastruktur sollte der Veranstalter eine so genannte «Unfallversicherung für kurzfristige Anlässe» abschliessen, die bei Unfällen die Heilungskosten gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) übernimmt, wenn keine gesetzliche Versicherung bezahlt. Diese Versicherung sieht meistens auch ein Taggeld für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätskapital und ein Todesfallkapital vor. Durch die vom Veranstalter abgeschlossene Unfallversicherung für kurzfristige Anlässe sind die Gäste des Anlasses aber nicht versichert.

Kurzfristige Veranstalter-Haftpflichtversicherung

Wenn Festbesucher einen Unfall erleiden, übernimmt ihre obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG oder ihre Krankenkasse die Heilungskosten. Für Schäden, welche diese Versicherungen nicht oder nur teilweise bezahlen (zum Beispiel bei nicht in der Schweiz wohnhaften Personen), können die Gäste den Veranstalter unter Umständen haftbar machen. Dieser kann sich gegen solche Risiken mit einer befristeten Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei beispielsweise auch auf allfällige Folgen eines Verzehrs verdorbener Lebensmittel aus der Festwirtschaft.