Un­fall beim Be­trieb ei­ner Droh­ne – wie ist das ver­si­chert?

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Mein 15-jähriger Sohn hat eine sehr leistungsfähige Drohne gekauft, die er oft im benachbarten Park steigen lässt. Was passiert bei einem Unfall? Bezahlt unsere Familien-Privathaftpflichtversicherung Sach- oder gar Personenschäden?

Heute werden unterschiedliche Drohnen («Multikopter») für Freizeit und Hobby auf dem Markt angeboten. Häufig sind sich die Käufer weder der damit verbundenen Gefahren noch der gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb der Flugobjekte bewusst. Spätestens bei einem Unglück stellt sich dann die Frage der Versicherungsdeckung, wenn beispielsweise eine ferngesteuerte Drohne mit Objekten oder Personen am Boden kollidiert. Für die Flugobjekte gelten je nach Gewicht unterschiedliche Vorschriften für den Betrieb: bei Drohnen über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL), für Drohnen unter 30 Kilogramm regelt die «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien» den Betrieb. Wichtige Punkte der Verordnung sind u.a. die Notwendigkeit des direkten Augenkontakts des Piloten oder der Pilotin zur Drohne und die Beachtung der besonderen Vorschriften bei Luftaufnahmen und beim Überfliegen von Menschenansammlungen sowie beim Einsatz einer Drohne in der Nähe von Flugplätzen. Ausserdem wird eine Haftpflichtdeckung beim Betrieb von Drohnen / Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht von über 500 Gramm verlangt (vgl.: «Umgang mit Multikopter – was muss ich beachten?» und das Video «Regeln für den Gebrauch von Drohnen» auf der Webseite des BAZL).

Überprüfung der Haftpflichtversicherungs-Deckung

Auf dem Schweizer Versicherungsmarkt gibt es unterschiedliche Haftpflichtversicherungsprodukte. Daher sollten Sie vor der Inbetriebnahme der Drohne durch Ihren Sohn mit Ihrem Privathaftpflicht-Versicherer Kontakt aufnehmen und sich die Versicherungsdeckung für den Betrieb einer Drohne bestätigen lassen. Damit werden Sie in einem Schadenfall mit der Drohne – der Entschädigungsforderungen an Sie bzw. an Ihren Sohn als Halter der Drohne zur Folge hat – durch die Versicherungsgesellschaft gegenüber den Anspruchstellern vertreten: der Versicherer lehnt unberechtigte Ansprüche für Sie ab oder bezahlt berechtigte Forderungen, allenfalls unter Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts.