Un­fall auf ge­mein­sa­mem Spiel­platz – wer haf­tet?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Wir leben in einer Einfamilienhaussiedlung mit gemeinsamem Spielplatz auf einem separaten Grundstück, an dem alle Eigentümer beteiligt sind. Decken die «normalen» Haftpflichtversicherungen Unfälle auf dem Spielplatz?

Die Miteigentümer des Spielplatzes haften bei einem Unfall gegenüber Dritten solidarisch. Der Geschädigte kann sich also wahlweise an einen oder mehrere Miteigentümer halten. Bei den Spielgeräten und der Infrastruktur auf einem Spielplatz steht die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) im Vordergrund: Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder eines mangelhaften Unterhalts verursachen. Voraussetzung für diese Haftung ist der Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem Mangel am Spielgerät (zum Beispiel Bruch einer morschen Schaukel). Die Miteigentümergemeinschaft ist daher gehalten, zur Vermeidung von Unfällen den Spielplatz und die Geräte sorgfältig zu warten (regelmässige Kontrollen, Reparatur oder Ersatz abgenutzter Teile, Schneeräumung etc.).

Gebäude-Haftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft

Bei den Privathaftpflichtpolicen der einzelnen Eigentümer ist in der Regel nur die gesetzliche Haftpflicht aus selbst bewohnten Gebäuden samt Umschwung versichert; nicht gedeckt sind im Miteigentum stehende Grundstücke. Für die Abdeckung von Haftpflichtansprüchen aus Bestand und Betrieb des Spielplatzes samt Umschwung ist deshalb der Abschluss einer separaten Gebäude-Haftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft zu empfehlen. Die Gemeinschaft sollte dabei mit dem Versicherungsberater den Versicherungsbedarf sowie die Deckungsmöglichkeiten sorgfältig abklären.