Uns gehört eine Wohnung in einem Sechsfamilienhaus. Kürzlich hat unser sechsjähriger Sohn mit seinem Kinderfahrrad die Beleuchtung des Zugangsweges zum Haus beschädigt. Unsere Privathaftpflichtversicherung zahlt lediglich einen Teils des Schadens. Weshalb?
Der Grundsatz jeder Haftpflichtversicherung ist der, dass diese Versicherung nur Schäden übernehmen kann, welche Drittpersonen erlitten haben. Schäden, die man selber erleidet, werden von einer Haftpflichtversicherung nicht bezahlt. Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gehört jedem Eigentümer ein zum Voraus festgelegter Anteil der Gesamtanlage, wozu auch die Beleuchtung des Zugangsweges gehört. Sie haben damit zu einem Teil einen Schaden am eigenen Eigentum erlitten. Für diesen Teil des Schadens wird Ihre Privathaftpflichtversicherung nicht aufkommen.
Kürzung im Rahmen des Miteigentumsanteils
Wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung, wie Sie schreiben, die Entschädigung um einen Sechstel gekürzt hat, dann hat sie exakt im Rahmen Ihres Miteigentumsanteils gekürzt. Dagegen lässt sich nichts einwenden.