Stel­le ge­kün­digt – wie wei­ter un­fall­ver­si­chert?

VersicherungsratgeberArchive19. Dezember 2017

Ich arbeite Vollzeit in einem Betrieb. Nun wurde mir auf Ende Jahr gekündigt. Wie bleibe ich unfallversichert, wenn die berufliche Unfallversicherung wegfällt? Was muss ich diesbezüglich tun, bis ich wieder eine Stelle finde?

Die Versicherung durch Ihre ehemalige Arbeitgeberin endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem Ihr Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Falls Sie nicht sofort wieder eine neue Stelle finden, sollten Sie sich rasch bei der Arbeitslosenversicherung melden. Mit dem Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung sind Sie dann automatisch bei der SUVA gegen Unfall versichert. Die Versicherungsleistungen entsprechen dem Unfallversicherungsgesetz. Die Prämie von 3,77% wird teilweise (2.51%) von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht, die restliche Prämie übernimmt der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Der Versicherungsschutz dauert bis zum 31. Tag nach Ablauf des Anspruches auf die Arbeitslosenentschädigung. Danach müssten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse gegen Unfall versichern oder Sie könnten eine individuelle Unfallversicherung abschliessen. Noch ein Hinweis: entscheidet die Arbeitslosenversicherung nicht innert 31 Tage über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (z. B. weil Sie sich verspätet angemeldet haben), empfiehlt sich eine Abredeversicherung bei der Unfallversicherung Ihres letzten Arbeitgebers; diese kann innert 31 Tagen nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn abgeschlossen werden. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Arbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z», die Sie auf www.suva.ch per «Download PDF» (Titeleingabe in der Suchmaske) oder per Post bei der SUVA, Postfach, 6002 Luzern, beziehen können.

Arbeitslose gegen Tod und Invalidität versichert

Als Arbeitsloser sind Sie obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität in der beruflichen Vorsorge versichert, sei es bei Ihrer ehemaligen Pensionskasse oder der Auffangeinrichtung. Sollten Sie invalid werden, haben Sie Anspruch auf entsprechende BVG-Leistungen