Sohn wohnt bei El­tern – wie ver­si­chert für Haft­pflicht und Haus­rat?

VersicherungsratgeberArchive19. Dezember 2017

Unser Sohn ist 22jährig. Er studiert und wohnt noch bei uns. Wie steht es mit seinem Versicherungsschutz für seinen Anteil am Hausrat sowie für allfällige Haftpflichtansprüche? Genügt die Elternpolice?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen – in der Schweiz oft als Hauhalt-Kombi-Versicherungsprodukt angeboten – sind bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften recht unterschiedlich formuliert. Dies gilt im Haftpflichtbereich auch in Bezug auf den Versicherungsschutz von mündigen Kindern, die noch zu Hause bei ihren Eltern wohnen. Sehr oft sind diese noch mitversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind, wobei als Höchstalter vielfach das 25. Altersjahr gilt. In einigen AVB findet sich aber auch die Bestimmung, dass Studenten in jedem Fall in der Elternpolice mitversichert sind. In Bezug auf den Versicherungsschutz für den Hausrat des Sohnes (Kleider, Bett etc.) bestehen keine Einschränkungen, weder bezüglich des Alters noch bezüglich der Erwerbstätigkeit des Sohnes. Sofern dessen Gegenstände in der Versicherungssumme der Elternpolice eingeschlossen sind, besteht also grundsätzlich Versicherungsschutz.

Versicherungsbedingungen der Elternpolice gelten

In den AVB der Elternpolice ist festgelegt, ob im Haftpflichtbereich der Kreis der versicherten Personen auch die mündigen Kinder umfasst. Dabei wird zudem bestimmt, ob diese Versicherungsdeckung für den mündigen Sohn auch dann gilt, wenn dieser Wochenaufenthalter an einem fremden Studienort ist oder neben dem Studium einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht. Ausserdem ist den AVB zu entnehmen, ob und wie im Haushaltbereich die Versicherungsgesellschaft informiert werden muss, wenn die Fahrhabe des volljährigen Sohnes in der Elternpolice eingeschlossen werden soll. Falls Sie die AVB Ihrer Police nicht mehr finden sollten, so können Sie die Unterlage kostenlos bei Ihrem Versicherungsberater beziehen – der Fachmann steht Ihnen zudem bei Unklarheiten oder Unsicherheiten bezüglich des Deckungsumfangs Ihrer Versicherung zur Verfügung und stellt Ihnen auf Wunsch auch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes für Ihren Sohn zur Verfügung.