So­cial Me­dia Par­ty – wie sind die Schä­den ver­si­chert?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Ich habe per Internet eine Social Media Party in meinem Haus organisiert. Einige Besucher randalierten und beschädigten mein Mobiliar und später die Hausfassade von Nachbarn. Wer kommt für die Schäden auf?

Social Media Plattformen bieten den Nutzern viele Vorteile, sind aber auch mit Risiken verbunden. Bei einem Party-Aufruf über elektronische Netzwerke besteht die Gefahr, dass eine unkontrollierte Anzahl von Besuchern und ungebetene Gäste erscheinen. Im schlimmsten Fall tauchen Leute auf, die nur randalieren wollen. Schäden, die durch Randalierende anlässlich einer privaten Party verursacht werden, sind durch die herkömmliche Hausrat- oder Gebäudeversicherung nicht gedeckt. Durch erweiterte Deckungen, sogenannte All-Risks-Bausteine, können Sie heute jedoch Zusatzversicherungen abschliessen, die weit über die traditionellen Deckungen für «Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Glasschäden» hinausgehen. Ein Vergleich der verschiedenen Angebote könnte sich – nicht nur für so aussergewöhnliche Schäden – durchaus lohnen.

Verursacher haftet für Schaden

Grundsätzlich haftet für einen Schaden, wer ihn verursacht hat. Im vorliegenden Fall müssen die randalierenden «Gäste» für die verursachten Schäden selber aufkommen. Wurden die Sachen absichtlich beschädigt, haben die Täter keinen Versicherungsschutz über ihre Privathaftpflichtversicherung, und bei grobfahrlässig verursachten Schäden müssen die Schadenverursacher mit empfindlichen Leistungskürzungen rechnen. Vorausgesetzt, die Täter sind bekannt. Für Beschädigungen, die Ihre «Gäste» ausserhalb Ihres Hauses gegenüber Drittpersonen zu verantworten haben, gilt dasselbe. Eine Haftung Ihrerseits, als Initiant der privaten Party, wird kaum gegeben sein. Werden dennoch Schadenersatzforderungen an Sie gestellt, befasst sich Ihre Privathaftpflichtversicherung mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Anders verhält es sich, wenn Sie eine Vielzahl von Unbekannten einladen oder zu einer unbewilligten Party aufrufen. In diesem Fall nehmen Sie bewusst ein Ausarten der Veranstaltung und damit auch Schäden in Kauf. Sie könnten dann auch haftbar gemacht werden, wobei Sie mit dem Versicherungsschutz Ihres Privathaftpflichtversicherers nicht mehr rechnen können. Laden Sie deshalb nur Personen zu sich ein, die Sie kennen, und weisen Sie Leute umgehend weg, die Sie nicht eingeladen haben; notfalls mit Hilfe der Polizei. Dazu sollte es jedoch nicht kommen, wenn Sie die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen und für die Einladung zu Ihrer Party ausschliesslich sichere Kanäle und Medien benutzen.