Ich fuhr mit meiner Freundin bei einer Skitour abseits der Pisten trotz Lawinenwarnung in einen Steilhang und wir wurden von einer Lawine verschüttet. Stimmt es, dass der Unfallversicherer die Leistungen kürzen kann?
Bei Touren im Hochgebirge werden beispielsweise Steilhänge auf Skiern bewältigt und die Abfahrt erfolgt abseits von präparierten und gesicherten Pisten, meist im Tiefschnee. Die Tourenskifahrer bewegen sich dabei oft auf ungesichertem Gelände und müssen sich angesichts der Risiken, die sie eingehen, besonders sorgfältig informieren. So sind neben den allgemeinen Warnhinweisen (wie beispielsweise erhöhte Lawinen- oder Schneebrettgefahr) auch die Vorsichtsmassnahmen zu beachten, die in den FIS-Verhaltensregeln und in anderen Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder festgehalten sind (vgl. www.skus.ch). Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten können als Wagnis gelten, wenn diese Regeln und Vorsichtgebote in krasser Weise missachtet werden. In solchen Fällen darf die obligatorische Unfallversicherung ihre Geldleistungen um die Hälfte kürzen oder sogar verweigern.
Prämienzuschläge oder Risikoausschluss
Im Antrag für Unfall- und Krankenzusatz-Versicherungen sowie für Lebensversicherungen wird meist gefragt, ob der zu Versichernde Extremsportarten betreibt. Wird dies bejaht, muss allenfalls ein Prämienzuschlag entrichtet werden. Es kann aber auch sein, dass ein besonderes Risiko von der Versicherung völlig ausgeschlossen wird. Vor der Ausübung einer neuen Extremsportart empfiehlt es sich daher dringend, bei bereits abgeschlossenen Personenversicherungen abzuklären, ob und wieweit der geplante Risikosport versichert ist – unter Umständen muss mit einer Zusatzprämie für die Deckung von Sonderrisiken gerechnet werden.