Rei­sen in ge­fähr­li­che Län­der – wie ver­si­chert?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Eine kleine Gruppe von Sahara-Fans plant die Wiederholung einer Tour an die Grenzen Tunesiens zu Algerien und Libyen. Das EDA hat für diese Gebiete eine Reisewarnung herausgegeben. Wie steht es mit den Versicherungen?

Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) warnt in seinen Reisehinweisen für Tunesien vor Reisen ins südliche Grenzgebiet (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tune... ). Wenn die Sahara-Fans trotzdem eine Tour in dieser Gegend durchführen, gehen Sie also ein besonderes Risiko ein – dies selbst dann, wenn die Gruppe von erfahrenen Wüstenspezialisten und/oder einem anerkannten einheimischen Guide begleitet wird. Die Kosten eines Unfalles können nicht auf die breite Versichertengemeinschaft überwälzt werden, deren Versicherungsschutz auf «normale» Unfallrisiken ausgerichtet ist. Die obligatorische berufliche Unfallversicherung (UVG) würde daher ihre Geldleistungen bei einem Schadenfall sehr stark kürzen, wahrscheinlich ganz verweigern (Wagnis). Ein Bundesgerichtsentscheid zu einem Reisevorfall in Pakistan stützt diese Praxis der Unfallversicherungen (BGE 8C_605/2014).

Kein Ausweichen auf die Reiseversicherung

Aufgrund der offiziellen EDA-Warnung vor Reisen in das südliche Grenzgebiet Tunesiens wird auch keine Reiseversicherung die besonderen Gefahren und Schwierigkeiten einer solchen Sahara-Tour decken. Weder eine kurzfristige abzuschliessende Reiseversicherung noch eine allenfalls bestehende Ganzjahres-Reiseversicherung würden bei einem Schadenfall des «Adventure-Trips» ins tunesische Grenzgebiet Leistungen erbringen.