Re­form der Al­ters­vor­sor­ge wird kon­kret

MedienmitteilungArchive22. November 2017

Der Bundesrat hat heute die Eckwerte für eine umfassende Reform der Altersvorsorge präsentiert. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV begrüsst, dass das Reformvorhaben «Altersvorsorge 2020» konkretisiert wird. Er unterstützt die eingeschlagene Stossrichtung, namentlich die klare Trennung zwischen erster und zweiter Säule und deren Stabilisierung je für sich. Der SVV spricht sich dafür aus, dass dringliche Massnahmen möglichst rasch umgesetzt werden. Eine Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes nach Ablauf des betreffenden Jahres lehnt der SVV ab.

Zürich, 21. Juni 2013 – Heute hat Bundesrat Alain Berset die Eckwerte der Reform «Altersvorsorge 2020» präsentiert. Mit diesen Eckwerten sollen die im November 2012 vorgestellten Leitlinien des Reformvorhabens konkretisiert und die damit verbundenen finanziellen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen vertieft geprüft werden. Der Schweizerische Versicherungsverband unterstützt die Absicht des Bundesrates, das Vorsorgesystem nachhaltig zu stabilisieren und dabei die Probleme der 1. und 2. Säule koordiniert anzugehen. Die Vorschläge zeigen, dass aus Sicht des Bundesrates der Handlungsbedarf gross ist. Diese Sicht teilt auch der SVV.

Die vorgeschlagene Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6,0 Prozent ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigen Finanzierung der Altersleistungen und zur Beseitigung der systemfremden Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Rentnern. Auch die vorgesehene Anpassung des Rücktrittalters wird begrüsst, wobei eine Erhöhung des Rücktrittsalters auf über 65 Jahren letztlich wohl unumgänglich sein wird.

Der BVG-Mindestzinssatz soll nach dem Willen des Bundesrates mit der sogenannten Ex-post-Festlegung nicht mehr gegen Ende des Vorjahres, sondern gegen Ende des betreffenden Jahres bestimmt werden. Dies hätte gemäss Bundesrat den Vorteil, dass die Entwicklung der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt ist, während heute von der Festlegung des Zinssatzes bis zu seiner Auszahlung über ein Jahr vergeht. Nach Ansicht des SVV verliert der BVG-Mindestzinssatz seine Eigenschaft als Verzinsungsgarantie, wenn er nachträglich festgelegt wird. Ausserdem besteht die Gefahr, dass er aufgrund unterschiedlicher erzielter Renditen für viele Pensionskassen zu hoch ausfallen könnte. Schliesslich wäre ein Systemwechsel mit erheblichen Umsetzungsproblemen und -kosten verbunden.

Das grundsätzlich als positiv zu beurteilende Reformpaket darf nicht zu zeitlichen Verzögerungen bei den dringlichen Massnahmen führen. Zwar hat der Bundesrat die Möglichkeit einer Etappierung der Reform erwähnt. Damit wird allerding der Forderung nicht entsprochen, dringliche Massnahmen wie die Senkung des Umwandlungssatzes oder die Anhebung des Frauen-Rücktrittalters so rasch wie möglich umzusetzen.