Rechts vor­bei­fah­ren auf der Au­to­bahn – wann er­laubt?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Ich habe gehört, dass neu auf der Autobahn rechts vorbeigefahren werden darf. Stimmt das? Wie wirkt sich dies bei einem Unfall auf die Versicherung aus?

Gemäss Strassenverkehrsgesetz ist links zu überholen. Das Rechtsüberholen ist also grundsätzlich verboten. Ein Rechtsvorbeifahren durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf dieselbe Spur zum Zwecke des Überholens ist ausdrücklich untersagt. Wer dies trotzdem tut, begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird, und zudem ist im Schadenfall allenfalls mit einer Kürzung der Versicherungsleistungen zu rechnen. Eine Ausnahme vom diesem Verbot ist gemäss Verkehrsregeln-Verordnung beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen möglich, wobei aber nur das sogenannte Rechtsvorbeifahren gestattet ist. In einem Urteil hat das Bundesgericht seine Praxis an die heutigen Gegebenheiten des intensiven Strassenverkehrs angepasst: Wenn Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, die Geschwindigkeiten auf beiden Spuren also annähernd gleich sind, handelt es sich laut diesem Bundesgerichtsurteil um Kolonnenverkehr. In einem solchen Kolonnenverkehr darf man auf der Normalspur ohne Abzubremsen weiterfahren, wenn die Autos auf der Überholspur daneben langsamer werden. Bei einem Wechseln von der Überholspur auf die Normalspur ist dementsprechend der Vortritt des auf der rechten Spur Fahrenden zu beachten.

Besondere Vorsicht beim Rechtsvorbeifahren

Wie in allen Schadenfällen klären die beteiligten Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer auch nach einem Verkehrsunfall beim Rechtsvorbeifahren den genauen Hergang und alle weiteren Umstände des Unfalls ab. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden bei der Festlegung der Haftungsquoten der am Unfall Beteiligten berücksichtigt. Mit dem Abschluss einer Vollkasko-Versicherung kann man sicherstellen, dass der Schaden am eigenen Fahrzeug auch bei eigenem (leichtem) Verschulden vollumfänglich gedeckt ist – wobei allenfalls ein vereinbarter Selbstbehalt zu tragen ist und eine Rückstufung im Prämienstufensystem erfolgt (sofern keine Bonusschutzdeckung besteht).