Par­kier­tes Au­to be­schä­digt – wie ist das ver­si­chert?

VersicherungsratgeberArchive19. Dezember 2017

Ein unbekanntes Fahrzeug hat auf einem öffentlichen Parkplatz beim Wegfahren tiefe seitliche Kratzer an meinem Auto hinterlassen. Was muss ich tun und welche Versicherung zahlt mir die Reparatur des Autos?

Die Versicherungsgesellschaften bieten über eine Zusatzversicherung Deckung für Schäden am parkierten Fahrzeug an. Voraussetzung ist, dass die Schäden durch unbekannte Dritte verursacht werden. Je nach Versicherungsbedingungen und Versicherungsgesellschaft kann die Anzahl solcher Schadenfälle pro Versicherungsjahr und/oder die Versicherungssumme pro Schadenfall begrenzt sein. Versicherungsschutz würde auch über eine Vollkaskoversicherung bestehen. Hier haben Sie jedoch den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und möglicherweise einen Bonusverlust zu tragen. Wichtig ist, dass Sie den Schadenfall rasch Ihrer Versicherungsgesellschaft melden, damit diese eine allfällige Besichtigung Ihres Fahrzeuges veranlassen kann. Prüfen Sie in den Ihrer Police beigelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auch, ob ein Parkschaden zwingend der Polizei gemeldet werden muss.

Hilfe durch den Nationalen Garantiefonds (NGF)

Falls Sie keine «Parkschadenversicherung» oder Vollkaskoversicherung haben, so können Sie den Schadenfall dem NGF melden. Dieser Fonds befasst sich mit Sach- und Personenschäden, die in der Schweiz durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden und nicht durch andere Versicherungen gedeckt sind. Er wird durch einen Zuschlag auf den Prämien der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen finanziert. Der NGF kann von Ihnen über die kostenlose Telefonnummer 0800 831 831 kontaktiert werden; Sie erhalten dort Auskunft über die von Ihnen zu treffenden Vorkehrungen sowie die Adresse der zuständigen Schadenerledigungsstelle. Ein Experte des NGF wird den Schaden am Fahrzeug begutachten und sich mit der Bezahlung der Reparaturrechnung sowie der Erledigung anderer gerechtfertigter Ansprüche aus dem Schadenfall befassen. Sie müssen für die Behebung Ihres Fahrzeugschadens bei einer Schadenerledigung durch den NGF einen Selbstbehalt von 1 000 Franken übernehmen.