Sessionsbrief Sondersession 2025
Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft.
Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und in der Sondersession 2025 beraten werden.
Nationalrat
23.4150 Mo. Giezendanner. Verbot von externen Vermittlern gegen Entgelt im Grund- und Zusatzversicherungsbereich (Privatversicherungen) im KVG und VVG
Die Motion verlangt ein Verbot der Vermittlung von Krankenversicherungen (Grund- und Privatversicherungen) gegen Entgelt (externe Broker) im KVG und VVG sowie die Aufnahme eines entsprechenden Passus in das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit vom 16.12.2022. Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Ablehnung.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion. |
Beurteilung
Die Branche setzt sich für einen überzeugenden Kundenservice und für die Vermeidung unnötiger Gesundheitsausgaben ein. Deshalb regeln die Versicherer die Tätigkeit ihrer externen Vermittlerinnen und Vermittler in der Grund- und Zusatzversicherung seit 2021 selbst und freiwillig in einer Branchenvereinbarung. Diese Branchenvereinbarung enthielt vor allem Vorgaben zur Kaltakquise, zur Qualität des Beratungsgesprächs, zu Ausbildungsstandards sowie zu Provisionierungsplafonds für «externe» (auch «ungebundene») Vermittlerinnen und Vermittler. Am 16. Dezember 2022 beschloss das Parlament, dass eine Branchenvereinbarung künftig sowohl «externe» als auch «interne» Vermittlerinnen und Vermittler (Angestellte der Versicherer) umfassen soll. Zudem passte das Parlament die gesetzliche Grundlage dahingehend an, dass die Versicherer beim Bundesrat die Allgemeinverbindlichkeit der Branchenvereinbarung beantragen können.
Neuauflage der Branchenvereinbarung
Entsprechend wurde entlang der neuen gesetzlichen Spielregeln eine Revision der Branchenvereinbarung vorgenommen. So gilt die Provisionsbegrenzung nach den neuen gesetzlichen Grundlagen sowohl für interne als auch für externe Vermittlerinnen und Vermittler. Mit Ausnahme dieser Anpassung blieben die Regeln in der revidierten Branchenvereinbarung weitgehend unverändert. Das Verbot der telefonischen Kaltakquise bleibt bestehen und es werden die gleichen Qualitätsstandards von den Vermittlerinnen und Vermittlern verlangt.
86.04 Prozent der Prämienzahler (KVG) respektive 84.18 Prozent der Prämien (VVG) sind der revidierten Branchenvereinbarung beigetreten. Damit wurde das erforderliche Quorum von 66 Prozent erreicht, um beim Bundesrat die Allgemeinverbindlicherklärung für die gesamte Branche zu beantragen.
Der Bundesrat hat am 14. August 2024 die beantragten Punkte (Verbot der telefonischen Kaltakquise, Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen) der Branchenvereinbarung per 1. September 2024 allgemeinverbindlich erklärt. Die neue Branchenvereinbarung ist ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich. Die FINMA nimmt ihre Aufsichtsfunktion wahr und schreitet ein, wenn sie den Verdacht hat, dass Versicherer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Obergrenze für Entschädigung der Vermittlertätigkeit
Entgegen der Darstellung in der Motion ist also auch in der Neufassung der Branchenvereinbarung die Höhe der Vergütung der Vermittler gedeckelt. Die Provisionen für den Abschluss von Zusatzversicherungsprodukten sind mit maximal 16 Monatsprämien nach oben begrenzt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung höher als in der sozialen Krankenversicherung. Das erklärt sich damit, dass die Vermittlertätigkeit in der Zusatzversicherung grundsätzlich wesentlich komplexer und damit kostenintensiver ist, was vor allem auf die grosse Produktvielfalt zurückzuführen ist. Die Erhöhung dieses Plafonds auf maximal 16 Monatsprämien lässt sich insbesondere damit erklären, dass der Gesetzgeber auch den internen Vertrieb dieser Limite unterstellt hat, was eine Neuberechnung gemäss den gesetzlich geforderten betriebswirtschaftlichen Kriterien und damit eine Anpassung der Obergrenze der Vermittlerprovisionen notwendig machte.
Die Branche hat die von der Motion Giezendanner kritisierten Punkte seit deren Einreichung folglich adressiert. Der SVV ist deshalb der Ansicht, dass kein Bedarf einer weiteren Regulierung besteht. Zudem sollte wenige Monate nach Inkrafttreten der neuen, allgemeinverbindlichen Selbstregulierung zunächst die Wirkung der neuen Lösung abgewartet werden sollte, bevor weitere Regulierungen ins Auge gefasst werden.
Schliesslich ist es dem SVV ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Änderung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen würde.
Beratungstermin: Dienstag/Mittwoch, 6.-7. Mai 2025
23.4180 Mo. Masshardt. Kein Telefonterror mehr! Kaltakquise und überhöhte Provisionen verbieten
Die Motion verlangt eine Regelung der Versicherungsvermittlungstätigkeit im Bereich der Krankenversicherungen, unabhängig von der Branchenvereinbarung. Insbesondere fordert sie ein Verbot der Kaltakquise, eine Begrenzung der Provisionen in der Grundversicherung auf 50 Franken sowie die Schaffung einer unabhängigen, von den Versicherern finanzierten Meldestelle. Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Ablehnung.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion. |
Ausgangslage
Die Branche hat ein grosses Interesse daran, dass im Prämienherbst alle Marktteilnehmer über gleich lange Spiesse verfügen und Auswüchse im Vermittlermarkt vermieden werden können. Sie hat deshalb eine Branchenvereinbarung abgeschlossen, die in ihrer aktualisierten Fassung seit 1. September 2024 in Kraft ist. Diese adressiert mehrere der in der Motion geforderten Punkte:
- Verbot von Kaltakquise
- Provisionen für Abschlüsse in der Grundversicherung und Zusatzversicherung wirtschaftlich und mit einem Höchstbetrag gedeckelt
- Errichtung einer unabhängigen und von den Versicherern finanzierte Meldestelle
Es ist auf legislativer Ebene weder sinnvoll noch notwendig, mit der vorliegenden Motion bereits heute neue Regulierungen zu beschliessen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Branche eine Selbstregulierung erarbeiten soll. Wenn nun zentrale Elemente der Branchenvereinbarung zusätzlich im Gesetz verankert werden sollen, widerspricht dies dem Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlungstätigkeit – noch bevor dieses überhaupt seine Wirkung entfalten konnte.
Wir empfehlen Ihnen daher, die Motion abzulehnen und zunächst die Auswirkungen der neuen Branchenvereinbarung abzuwarten.
Beratungstermin: Dienstag/Mittwoch, 6.-7. Mai 2025