SVV-Sessionsbrief Wintersession 2024
Gute Rahmenbedingungen sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer langfristig – zugunsten der gesamten Volkswirtschaft.
Im Sessionsbrief nimmt der SVV Stellung zu politischen Themen, die für die Versicherer relevant sind und in der Wintersession 2024 beraten werden.
Ständerat
Nationalrat
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24.046 Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Die Botschaft wurde am 22. Mai 2024 vom Bundesrat verabschiedet und am 30. Oktober 2024 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S), die Vorlage aufzuteilen. Die Regelungen zur Unterstellung der Berater wird in einer zweiten Vorlage behandelt. Die Aufteilung der Vorlage unterstützt der SVV. Dies erlaubt eine vertiefte Prüfung des Anwendungsbereichs der Unterstellung der Berater unter das Geldwäschereigesetz (GwG) und insbesondere geeignete Massnahmen zur Wahrung der Berufsgeheimnisse. In der Gesamtabstimmung wurde die Restvorlage mit 8 zu 2 Stimmen zur Annahme empfohlen.
Der SVV anerkennt die Notwendigkeit, dass die Schweiz aufgrund internationaler Entwicklungen ein behördliches Register schafft, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen zu erfassen sind. Anpassungsbedarf besteht aus Sicht des SVV in den folgenden Bereichen: (1) Anwendungsbereich des Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG); (2) Kein Einbezug des Embargogesetzes in das Geldwäschereigesetz (GwG). |
Beurteilung
(1) Anpassungsbedarf aus Sicht des SVV beim Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG)
- In Anbetracht dessen, dass die Versicherungsbranche ist staatlich prudenziell beaufsichtigt und einschlägigen Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde/FINMA unterworfen ist, erachtet der SVV einen Einbezug der Versicherungsbranche in den Geltungsbereich des Transparenzregisters für unnötig. Dies gilt generell für FINMA-beaufsichtigte Institute, bzw. bei einer Versicherungsgruppe für alle zur Gruppe gehörenden Unternehmen. Diese Unternehmen sollten in Art. 3 E-TJPG vom Anwendungsbereich ausgenommen werden (soweit sie nicht bereits als börsenkotierte Unternehmen ausgenommen sind). Denn über die Beherrschungsverhältnisse bei diesen Instituten/Unternehmen ist die FINMA und somit eine Behörde bereits informiert.
- Der SVV schlägt zudem eine Anpassung bei der Ausnahmeregelung für börsenkotierte Gesellschaften vor. Der Schwellenwert betreffend Tochtergesellschaften ist zu hoch angesetzt. Massgebendes Kriterium muss die Kontrolle der börsenkotierten Gesellschaft über eine Tochtergesellschaft sein. Die Kontrolle ist bereits mit 50 Prozent der Stimmrechte gegeben, weshalb diese Schwelle in Art. 3 Bst. a E-TJPG Anwendung finden sollte.
- Der SVV unterstützt den Mehrheitsantrag zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b E-TJPG, wonach die Stiftungen und Vereine vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen werden sollen.
- Der Minderheitsantrag Schwander zu Art. 31 E-TJPG betreffend die Wirkungen des Registers wird vom SVV ebenfalls unterstützt. Dieses stellt nur dann einen Mehrwert dar, wenn sich insbesondere die Finanzintermediäre auf die Richtigkeit der Einträge verlassen können.
- Der SVV beantragt, dem Minderheitsantrag Sommaruga zu Art. 34 Abs. 1 Bst. abis E-TJPG nicht zu folgen und eine Einsicht der Steuerbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zu verweigern. Der Bundesrat hat gegenüber dem Vorentwurf hier zu Recht eine Streichung vorgenommen, auf welche nicht zurückzukommen ist.
- Der SVV unterstützt jedoch den Antrag der RK-S auf Streichung des Bundesamtes für Statistik in der Liste der allgemein einsichtsberechtigten Behörden in Art. 34 Abs. 2 Bst. c E-TJPG und die Einfügung des neuen Art. 34 Abs. 3bis E-TJPG, wonach dem Bundesamt für Statistik auf Antrag eingeschränkte Einsicht eingeräumt wird.
- Ebenso unterstützt wird die in Art. 34 Abs. 2 Bst. l E-TJPG von der RK-S beantragte Einfügung der zuständigen Durchführungsstellen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge (einschliesslich Auffangeinrichtung BVG und Sicherheitsfonds BVG), der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Familienzulagen und der Unfallversicherung im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit in Anwendung der dort aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen.
- Der SVV lehnt den Minderheitsantrag Sommaruga zur Einführung eines Art. 35a E-TJPG ab, wonach auch Medien und NGOs Eintragungen im Transparenzregister abrufen können. Das Register ist nicht für Recherchen der Medien und NGOs gemacht. Wenn es möglicherweise nicht einmal mit einer Richtigkeitsvermutung ausgestattet ist, muss umso mehr die Einsichtnahme dieser Kreise verhindert werden.
Ferner unterstützt wird der Antrag der RK-S auf Einfügung eines Art. 39a E-TJPG, mit welchem den eingetragenen Rechtseinheiten das Recht zu einem Berichtigungsantrag eingeräumt wird.
(2) Der SVV lehnt den Einbezug des Embargogesetzes in das Geldwäschereigesetz GwG ab(betrifft Art. 1 E-GwG).
Die Durchsetzung internationaler Sanktionen ist bereits umfassend durch das Embargorecht erfasst und sanktioniert. Unternehmen sind gehalten und dafür verantwortlich, ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit dem Embargorecht durchzuführen. Die Missachtung der Sanktionen des Embargorechts kann hohe Bussen zur Folge haben. Zudem drohen Freiheitsstrafen für verantwortliche Personen (siehe Art. 9 und 10 Embargogesetz EmbG). Zuständig für den Vollzug und die Überwachung der Sanktionen ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Durchsetzung von internationalen Sanktionen neben dem Embargorecht auch noch dem Geldwäschereirecht und damit einer weiteren Behörde (FINMA) unterstellt werden soll. Dies führt zu einer unnötigen Mehrfachregulierung und Mehrfachsanktionierung.
Als Eventualvariante wird der Antrag der RK-S zu Art. 1 E-GWG unterstützt, wonach als Zweck des GwG auch die Einhaltung der «Sorgfalt bei Finanzgeschäften, einschliesslich zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002», gilt. Damit ist jedenfalls verhindert, dass das GwG ganz allgemein auch für die dem EmbG Unterworfenen gilt. Nach wie vor ist aber der Anwendungsbereich des GwG zu weit gefasst und sollte ganz aus dem Zweckartikel des GwG gestrichen werden.
Der SVV unterstützt den Antrag der RK-S zu Art. 4 Abs. 2 E-GwG, wonach es genügt, wenn Finanzintermediäre «eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen», wer wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Erleichterung der Einholung einer Erklärung entspricht der heutigen Praxis weitgehend digital abgewickelter Geschäftsanbahnungen.
Beratungstermin: Mittwoch, 18. Dezember 2024
24.3919 Mo. Poggia. Spitalzusatzversicherung. Freie Wahl der Versicherten gewährleisten
Der Bundesrat beantragte am 6. November 2024 die Ablehnung der Motion.
Der SVV empfiehlt die Ablehnung der Motion. |
Beurteilung
Der Abschluss von Zusatzversicherungen im Gesundheitswesen ist freiwillig, jedoch weit verbreitet, rund 50 Prozent der Versicherten verfügen über eine kleinere oder grössere Spitalzusatzversicherung.
Die Vertragsfreiheit im Bereich der Zusatzversicherungen im Gesundheitswesen bildet die Grundlage für einen funktionierenden Wettbewerb, der den Versicherten zugutekommt. Sie ermöglicht es den Versicherern, gezielt mit Leistungserbringern zusammenzuarbeiten, die qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungen erbringen. Dieser Wettbewerb fördert Effizienz und Innovation im Gesundheitswesen, was sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Prämien für die Versicherten positiv beeinflusst. Nur durch diese Freiheit können attraktive, wettbewerbsfähige Produkte angeboten werden. Der heutige Wettbewerb erlaubt deshalb den Versicherten, Produkte entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen.
Der durch den Vorstoss Poggia implizit geforderte Vertragszwang würde diese Vorteile zunichtemachen. Der Vertragszwang schwächt die Position der Versicherer erheblich und widerspricht diametral dem Grundgedanken des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Er verteuert die Produkte und läuft den Versicherungsbedingungen vieler heutiger Zusatzversicherungsprodukte zuwider.
Beratungstermin: Mittwoch, 18. Dezember 2024
Nationalrat
21.082 Zivilprozessordnung. Änderung
Die Botschaft wurde am 10. Dezember 2021 vom Bundesrat verabschiedet. Nach diversen Beratungsrunden empfiehlt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) ihrem Rat mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Der SVV empfiehlt Nichteintreten auf die Vorlage (=gemäss Mehrheit RK-N). |
Ausgangslage
Mit der Vorlage legt der Bundesrat neue Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz vor. Die bestehende Verbandsklage soll ausgebaut werden und künftig auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ermöglichen. Damit wird im Kern ein Ausbau der Verbandsklage und eines kollektiven Vergleichs vorgelegt.
Beurteilung
Der SVV lehnt die vorgeschlagenen Instrumente zur kollektiven Rechtsdurchsetzung gemeinsam mit einer Vielzahl von Branchenverbänden sowie economiesuisse klar ab. Sie sind systemfremd und stellen eine Bedrohung für den Wirtschaftsstandort Schweiz dar.
Der SVV stützt seine Beurteilung auf die folgenden, mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Schweiz getätigten Überlegungen:
- Systemfremder Ansatz mit hohen Risiken: Sammelklagen führen zu einem grundlegenden Systemwechsel im schweizerischen Recht. Die Individualität von Kläger und Beklagten und damit die individuelle Beurteilung des Einzelfalls bilden das Fundament des schweizerischen Zivilprozesses. Das Ermöglichen von Sammelklagen würde diesen historisch gefestigten Grundsatz unseres Rechtssystems auf den Kopf stellen. Die negativen Auswirkungen einer so grundlegenden Systemänderung auf den Standort Schweiz, unser Rechtsverständnis und unsere Streitkultur wären immens.
- «Amerikanisierung» mit allen Nachteilen: Der Blick in europäische Staaten verdeutlicht, dass sich die Nachteile der Instrumente nicht beheben lassen. Es gibt keine «Sammelklage light». Sobald sich Klagen gegen Unternehmen wirtschaftlich lohnen (dies wäre auch in der Schweiz der Fall), hatte die Einführung entsprechender Instrumente die Ansiedlung und Ausweitung einer professionellen «Klageindustrie» zur Folge. Diese trägt zu einer prozess- und streitfreudigen Rechtskultur bei, die wir in der Schweiz unbedingt vermeiden sollten. Niemand kann ein Interesse daran haben, die bereits heute stark ausgelasteten Gerichte mit zusätzlichen Klagen zu beschäftigen.
- Massiver Ausbau der Verbandsklage in zivilprozessrechtlichen Angelegenheiten: Der bundesrätliche Vorschlag sieht vor, dass künftig auch Opt-out-Vergleiche möglich sein sollen, die alle potenziell Geschädigten – auch ausländische Organisationen – einschliessen. Zudem soll die schweizerische Verbandsklage in sämtlichen Rechtsgebieten möglich sein (aktuell ist sie auf Persönlichkeitsverletzungen beschränkt). Die resultierende Kombination von Verbandsklagen auf Schadenersatz und Gruppenvergleich ermöglicht es, bereits vor der eigentlichen Klage massiv Druck gegen Unternehmen aufzubauen. Nicht selten dürfte dieser zur Leistung einer entsprechenden Vergleichszahlung führen. Damit wären alle Voraussetzungen für ein bislang primär aus den USA bekanntes Vorgehen gegeben, nämlich den Beklagten durch die Schaffung hoher Prozess- und Reputationsrisiken zu einem Vergleich zu zwingen.
Aus Branchensicht ist zu ergänzen, dass die Privatassekuranz von einem solchen Systemwechsel doppelt betroffen wäre. Versicherungen wären einerseits als Unternehmen und damit als Beklagte potentiell von Sammelklagen betroffen. Anderseits wären Haftpflichtversicherungen zusätzlich in ihrem Kerngeschäft tangiert, nämlich, wenn gegen die bei ihnen versicherten Unternehmenskunden Sammelklagen angestrebt werden. Solche Klagen können für Prozessfinanzierer ein lukratives Geschäft sein. Sollte es zu Prozessen «bis zum bitteren Ende» kommen, würde der Schadenaufwand für die Haftpflichtversicherungen ansteigen.
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass schon heute verschiedene Instrumente zur Erleichterung der Rechtsdurchsetzung bestehen (unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren, die den Versicherungskunden zur Verfügung stehen).
- Alternative Streitbeilegungsinstrumente, insbesondere Ombudsstellen: In der Schweiz gibt es heute rund zehn Ombudsstellen, welche für Konsumentinnen und Konsumenten den Zugang zum Recht verbessern und niederschwellig, effizient, günstig und zuverlässig funktionieren. Die Versicherungsbranche stellt ihren Kunden seit über 50 Jahren eine Ombudsstelle zur Verfügung, die Stiftung «Ombudsman der Privatversicherung und der Suva». Damit besteht für Versicherungskunden eine Schlichtungsinstanz, die von der Branche finanziert wird und für die Kunden kostenlos ist.
- Bereits in der geltenden ZPO bestehen Möglichkeiten bzw. Ansätze zur Bündelung von kollektiven Interessen (s. Streitgenossenschaft bzw. Klagenhäufung). Ebenso erlaubt Art. 107 ZPO den Gerichten schon heute, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen.
Der kollektive Kundenschutz ist Teil der Aufgaben der FINMA. Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler unterliegen dabei der Missbrauchsaufsicht der FINMA (siehe Art. 1 und 46 VAG).
Beratungstermin: Mittwoch, 11. Dezember 2024
24.3208 Mo. Burkart. Vermeidung von Standortschäden. Anpassung des Versicherungsaufsichtsrechts zur Vermittlung von Rückversicherungen
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) beantragt ihrem Rat einstimmig die Annahme der Motion. Sie folgt damit dem Ständerat, der die Motion in der Sommersession 2024 ebenfalls einstimmig angenommen hat, sowie der Empfehlung des Bundesrates.
Der SVV empfiehlt die Annahme der Motion. |
Ausgangslage
Mit der Motion 24.3208 wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine zielgerichtete Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu unterbreiten. Diese hat das Ziel, Rückversicherungsunternehmen von der Anwendung der im revidierten VAG vorgesehenen Bestimmungen der Vermittleraufsicht sowie der entsprechenden Strafbestimmung auszunehmen.
Begründung
Konkret geht es um das im Rahmen der VAG-Revision in Art. 44 Abs. 2 eingeführte – strafbedrohte – Verbot für (Rück-)Versicherungsunternehmen, mit nicht-registrierten (Rück-)Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten. Die Anwendung dieses Verbots auf den Bereich der Rückversicherung entspricht nicht der Intention des VAG (bzw. den Leitlinien der kürzlich ergangenen VAG-Revision) und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Rückversicherungsunternehmen sowie den Rückversicherungsstandort Schweiz.
Bei der Formulierung des neuen Versicherungsaufsichtsrechts waren ein konsequent am Kundenschutzbedürfnis ausgerichtetes Regulierungs- und Aufsichtskonzept sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz erklärtes Ziel des Gesetzgebers.
Bei der Rückversicherung handelt es sich um ein business-to-business-Geschäft zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen. Es sind also beides professionelle und kompetente Vertragspartner, deren Kerngeschäft der Abschluss von Versicherungsverträgen ist. Die Erstversicherungsunternehmen als Kunden der Rückversicherungsunternehmen betreiben ein eigenes Risikomanagement, besitzen eigene Rechtsabteilungen und haben somit ein deutlich geringeres Schutzbedürfnis als Privatpersonen und KMU. Dies wird auch vom Gesetzgeber anerkannt und ist z.B. in Art. 35 VAG sowie in der Ausnahme von Rückversicherungsverträgen vom Versicherungsvertragsgesetz VVG (Art. 101) reflektiert. Im Gegensatz zu anderen Teilen des Versicherungsaufsichtsrechts wurde eine Differenzierung gemäss dem Kundenschutzbedürfnis im Bereich der Vermittleraufsicht im VAG jedoch nicht vorgenommen und damit die vorangehend erwähnten Ziele der Revision verfehlt.
Die Rückversicherung ist im Gegensatz zur Erstversicherung geschäftsmodellbedingt stark international ausgerichtet. Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz greifen zur Platzierung ihrer Rückversicherungsdeckungen auch auf Rückversicherungskapazität aus dem Ausland zurück. Dazu nehmen sie die Dienste von spezialisierten Rückversicherungsbrokern im Ausland in Anspruch. Das Verbot gemäss Art. 44 Abs. 2 VAG hat zur Folge, dass Schweizer Rückversicherungsunternehmen Rückversicherungsdeckungen von Schweizer Erstversicherungsunternehmen, für deren Platzierung ausländische Broker beauftragt werden, seit der Revision des VAG nicht mehr zeichnen dürfen, sofern sich die ausländischen Broker nicht in der Schweiz registrieren und der Aufsicht der FINMA unterstellen. Oder umgekehrt betrachtet: Schweizer Rückversicherungsunternehmen dürfen im Gegensatz zu ausländischen Rückversicherungsunternehmen ausschliesslich mit von der FINMA registrierten Vermittlern zusammenarbeiten. Damit entsteht ein erheblicher unnötiger und hausgemachter Wettbewerbsnachteil: Ausländische Rückversicherungsunternehmen (und Schweizer Zweigniederlassungen von ausländischen Rückversicherungsunternehmen) unterstehen für die Tätigkeit in der Schweiz nämlich nicht der Aufsicht nach Schweizer VAG und damit auch nicht dem Verbot gemäss Art. 44 Abs. 2 VAG. Das heisst, sie dürfen das Geschäft im Gegensatz zu Schweizer Rückversicherungsunternehmen weiterhin annehmen, auch wenn die Rückversicherungsbroker in der Schweiz nicht registriert sind.
Dem SVV liegen konkrete Rückmeldungen aus dem Markt vor, die zeigen, dass sich die Gefahren für den Rückversicherungsstandort Schweiz materialisieren und Geschäft ins Ausland abwandert – mit allen negativen Auswirkungen auf Wertschöpfung, Steuern und Arbeitsplätze.
Mit der von der Motion vorgeschlagenen Anpassung können diese Nachteile zielgerichtet behoben und weiterer Schaden für den Rückversicherungsstandort Schweiz abgewendet werden.
Beratungstermin: Mittwoch, 18. Dezember 2024
24.074 UVG (Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer). Änderung
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) empfahl am 18. Oktober 2024 den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung mit 17 zu 8 Stimmen zur Annahme.
Der SVV empfiehlt die Annahme der Vorlage (= gem. SGK-N). |
Begründung
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV war Teil des vom Bundesrat eingesetzten Runden Tisches, der im November 2016 in die Gründung des Fonds für die finanzielle Entschädigung von Asbestopfern mündete. Der SVV hat sich mit einem freiwilligen Beitrag der Assekuranz an der Äufnung des Fonds massgeblich beteiligt.
Zusammen mit den weiteren Wirtschaftskreisen hat sich der SVV dafür eingesetzt, dass auch die Suva die Möglichkeit erhält, Zahlungen in den Entschädigungsfonds zu leisten. Mit der Schaffung der gesetzlichen Grundlage in Art. 67b UVG wird dieses Anliegen der Wirtschaft in die Tat umgesetzt.
Der SVV begrüsst die Einführung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage in Art. 67 b Abs. 1 UVG und deren Umsetzung in Art. 67 b Abs. 2 UVG. Er unterstützt die geplante Gesetzesänderung vollumfänglich.
Beratungstermin: Donnerstag, 19. Dezember 2024