Klei­ner Scha­den am Ga­ra­gen­tor – muss ich das der Ver­si­che­rung mel­den?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Aus Unachtsamkeit habe ich mit dem Auto das Tiefgaragentor beschädigt. Es ist bereits älter und nur leicht beschädigt. Der Eigentümer verlangt aber eine Reparatur. Wegen dem Selbstbehalt und einem Bonusverlust frage ich mich, ob ich den Schaden überhaupt der Versicherung melden soll.

Wir raten Ihnen, den Fall unverzüglich Ihrer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu melden. Damit kann der Versicherer das Garagentor begutachten und den von Ihnen angerichteten Schaden festhalten. So gehen Sie sicher, dass Ihnen nicht noch andere Mängel am Garagentor belastet werden. Die rasche Schadenmeldung liegt also in Ihrem Interesse und Sie sind vertraglich sogar dazu verpflichtet. Ein weiterer Vorteil: Sie bleiben von schwierigen Diskussionen verschont. Der Versicherer wird auch abklären, ob das Garagentor durch die Reparatur eine Wertsteigerung erfährt und diese dem Eigentümer verrechnen.

Versicherte haben die Wahl

Die Versicherung stellt Ihnen nach der Regulierung des Schadens mit dem Eigentümer den Selbstbehalt in Rechnung. Sollte es für Sie wegen eines allfälligen Bonusverlustes vorteilhafter sein, wenn Sie den Schaden selbst übernehmen, wird der Versicherer Ihnen dies mitteilen. Sie können dann die Leistungen Ihrer Versicherung zurückzahlen und erfahren so keinen Bonusverlust. Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten eine Bonusschutzversicherung an. Eine solche hat zur Folge, dass Motorfahrzeughaftpflicht- aber auch Motorfahrzeugkaskofälle ohne Bonusrückstufung bezahlt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft über Deckungsumfang und Abschlussmöglichkeit dieser Versicherung zu informieren.