Ha­gel zer­trüm­mert Fens­ter­schei­be – wie ist das ver­si­chert?

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Während unserer Ferienabwesenheit wurde eine grosse Fensterscheibe vom Hagel zerstört. Der Vermieter will uns für den Schaden haftbar machen, da wir versäumt hätten, die Rollläden zu schliessen. Wie sind wir versichert?

Das Gesetz sieht eine Haftung des Mieters für Schäden nur dann vor, wenn dieser von der Mietsache vertragswidrig (also entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags) oder unsorgfältig Gebrauch macht. Für einen Schaden aus einem Elementarereignis, wie dem von Ihnen beschriebenen Hagelschlag, besteht also keine Haftung. Der Vermieter muss den Schaden auf eigene Rechnung beheben. Er kann den Schaden seiner Gebäudeversicherung anmelden – die Elementarschadenversicherung wird die Hagelschäden nach Abzug des vertraglichen beziehungsweise des gesetzlichen Selbstbehaltes übernehmen.

Privat-Haftpflichtversicherung mit Rechtsschutzfunktion

Dass Sie die Rollläden nicht geschlossen haben, kann Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Erfahrungsgemäss ist es häufig sogar zweckmässiger, bei einem drohenden Hagelunwetter die Rollläden zu öffnen, weil dadurch Schäden an den Rollläden und Storen vermieden werden können. Die Gläser der modernen Fenster gehen bei Hagel kaum kaputt. Unter Umständen müssen die Fensterrahmen aufgefrischt werden, was häufig günstiger ist, als stark verhagelte Rollläden zu ersetzen. Ihnen kann also nicht vorgeworfen werden, die gemietete Sache unsorgfältig behandelt zu haben. Sollte Ihr Vermieter weiterhin auf Schadenersatz beharren, so melden Sie den Fall umgehend Ihrer Privathaftpflichtversicherung. Diese wird die unberechtigten Ansprüche Ihres Vermieters für Sie ablehnen.