Ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen – was pas­siert beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Mein Onkel starb vor kurzem. Er hat uns ein Mietshaus in Genf vermacht. Was geschieht mit der bisherigen Gebäudeversicherung? Müssen wir uns um die Weiterführung des Versicherungsschutzes bemühen?

Die Thematik bezüglich des Eigentümerwechsels (Handänderung) einer Liegenschaft und der damit verbundenen Gebäudeversicherung ist in Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Wechselt der Gegenstand des Vertrages (hier das Mietshaus ihres Onkels) den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über, also auf Sie. Das heisst, dass Sie die Versicherungen für das Mietshaus von ihrem Onkel übernehmen. Sie haben aber das Recht, die Übernahme dieser Verträge durch schriftliche Erklärung – bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung – abzulehnen; dies zum Beispiel, wenn Sie das Mietshaus lieber bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert haben möchten.

Versicherungsdeckungen überprüfen

Als neuer Eigentümer einer Immobilie in Genf können Sie deshalb beruhigt sein; Ihr Wohnhaus ist weiter wie bis anhin versichert. Wir raten Ihnen jedoch, die Versicherungsdeckungen möglichst rasch mit Ihrem Versicherungsberater zu überprüfen, da Ihr Onkel allenfalls nicht den gleichen Versicherungsbedarf hatte wie Sie.