Frei­zü­gig­keits­leis­tung bei wähl­ba­ren An­la­ge­stra­te­gien

VernehmlassungenArchive22. November 2017

Wenn Versicherte eine risikoreiche Anlagestrategie wählen, können sie beim Austritt aus der Pensionskasse die Gewinne für sich beanspruchen, während die Verluste auf die verbleibenden Versicherten überwälzt werden. Mit einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes soll dieser Missstand beseitigt werden.

Seit dem Inkrafttreten des 3. Pakets der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2006 dürfen nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnteile über dem 1,5-fachen des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 BVG (d.h. aktuell über 126 900 Franken) berücksichtigen, den versicherten Personen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Anlagestrategien einräumen (Art. 1e BVV 2). Da das Freizügigkeitsgesetz (FZG) anwendbar ist, wird der Spielraum allerdings erheblich eingeschränkt, indem ein durch die Wahl einer Anlagestrategie gewähltes höheres Risiko faktisch durch die Vorsorgeeinrichtung getragen werden muss. Diese ist gezwungen, unbesehen des Wertes der Anlage im Zeitpunkt des Austrittes der versicherten Person, die Bestimmungen über die Höhe der Austrittsleistung und damit insbesondere den Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG einzuhalten.

Mit einer am 3. Oktober 2008 eingereichten Motion (08.3702) verlangte Nationalrat Jürg Stahl deshalb eine Anpassung des FZG, damit das Anlagerisiko in solchen Fällen auf die Versicherten übertragen werden kann. Der Bundesrat beantragte am 12. Dezember 2008 die Annahme der Motion; National- und Ständerat nahmen diese am 19. Dezember 2008 bzw. 3. März 2010 ohne Gegenstimmen an.

Am 11. Februar 2015 hat der Bundesrat die Botschaft zur Anpassung des FZG an das Parlament überwiesen. Wesentliche Ergebnisse der Vernehmlassung sind dabei berücksichtigt worden: Der Vorschlag, dass die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Anlagestrategie anbieten müssen, welche die gesetzlichen Mindestleistungen beim Austritt aus der Einrichtung garantiert, wurde in der Vernehmlassung stark kritisiert und deshalb nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Um Versicherten, die keine grossen Risiken eingehen wollen oder können, trotzdem einen gewissen Schutz zu gewährleisten, muss die Vorsorgeeinrichtung aber mindestens eine risikoarme Strategie anbieten. Zudem muss sie die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren. Dagegen wurde der Vorschlag fallen gelassen, dass der Ehegatte oder der eingetragene Partner der Anlagestrategiewahl schriftlich zustimmen muss.

Der Nationalrat hat die Änderung des FZG in der Herbstsession 2015 einstimmig gutgeheissen.

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