Eine Bekannte ass während der Autofahrt ein Sandwich und konnte daher einem einbiegenden, nicht vortrittsberechtigten Auto nicht rechtzeitig ausweichen. Nach der Kollision wurde im Polizeiprotokoll vermerkt, dass sie sich am Steuer verpflegt hatte. Muss sie nun einen Teil der Reparaturkosten mittragen?
Gemäss Strassenverkehrsgesetz muss ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er allen gebotenen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Er muss ferner dafür sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Während der Fahrt darf der Fahrer also grundsätzlich keine Tätigkeiten verrichten, die ein pflichtgemässes Fahren und Bedienen des Fahrzeuges erschweren oder gar verunmöglichen. Trotz dieser Vorschriften gehören leider Unfälle – manchmal mit schwer verletzten Personen – aufgrund von Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer zu den häufigsten Unfallursachen in der Schweiz. Oft hat ein derartiges Fehlverhalten für den betreffenden Lenker schwerwiegende Folgen, da es hohe Bussen und Leistungskürzungen oder Rückgriffe der Versicherer nach sich ziehen kann.
Augen auf die Strasse!
In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte das Hauptverschulden beim anderen Verkehrsteilnehmer liegen, da er beim Einbiegen in die Strasse den Vortritt missachtet und somit das eigentliche Gefahrenmoment geschaffen hat. Wenn jedoch Ihr Bekannter bei vorschriftsgemässer, also aufmerksamer Fahrweise die Kollision hätte verhindern oder vermindern können, muss er sich ein Mitverschulden an den verursachten Schäden anlasten lassen. Die Höhe der Verschuldens- und Haftungsquote hängt dabei von den genauen Umständen und Gegebenheiten ab, die von den Haftpflichtversicherern der beteiligten Parteien abgeklärt werden. Je nach dem Ergebnis dieser Abklärungen muss Ihr Bekannter allenfalls im Rahmen der festgelegten Verschuldensquoten einen Teil seines Fahrzeugschadens selber tragen und seinem Auto-Haftpflichtversicherer einen Teil des Schadens am anderen Fahrzeug zurückbezahlen. Am besten bespricht Ihr Bekannter das Ganze mit seinem Autoversicherer, damit der Schadenfall unter Berücksichtigung aller Umstände professionell abgewickelt werden kann. Dabei wird auch der bestehende Versicherungsschutz aufgrund seiner Fahrzeugpolice berücksichtigt (Vollkasko? Bonusschutzdeckung? Selbstbehalte?). Der Schweizerische Versicherungsverband SVV und der Touring Club Schweiz TCS haben im Auftrag des Fonds für Verkehrssicherheit FVS übrigens eine Präventionskampagne gegen das gefährliche Ablenkenlassen der Autofahrerinnen und Autofahrer durchgeführt (www.augen-auf-die-strasse.ch).