Ohne eigenes Verschulden wurde ich in eine Kollision verwickelt, bei der mein Auto einen Totalschaden erlitt. Die Lieferung des neuen Autos erfolgt frühestens in drei Wochen. Wer bezahlt mir bis dahin die Miete für einen Ersatzwagen?
Die Erhaltung der Mobilität – sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Ersatzwagen – ist bei einem Haftpflicht-Schadenfall ein viel diskutiertes Thema. Grundsätzlich haben Sie gemäss Haftpflichtrecht Anrecht auf die Vergütung eines Ersatzwagens der gleichen Fahrzeugklasse. Voraussetzung für diese Kostenübernahme ist allerdings ein Nachweis von Ihnen, dass Sie wirklich auf ein Ersatzauto angewiesen sind. Die Voraussetzungen sind beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Wagen aus beruflichen Gründen, wegen familiären Verpflichtungen, einer anstehenden Ferienreise oder abgelegener Wohnlage unbedingt benötigt wird und das Benützen anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist. Klären Sie vor der Miete des Ersatzautos beim zuständigen Haftpflichtversicherer ab, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Kosten vergütet werden. So bleibt genügend Zeit, allfällige Unterlagen zu beschaffen – beispielsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass Sie aus beruflichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sind.
In der Regel 10 Tage Entschädigung für Ersatzwagen
Bei einem Totalschaden ist hinsichtlich Ersatzwagenbenützung massgebend, wie lange es üblicherweise («im Durchschnitt») dauert, bis ein gleichwertiges Fahrzeug beschafft werden kann. In der Regel und gemäss Praxis beträgt diese Zeitspanne 10 Tage. Eine länger dauernde Benützung eines Ersatzwagens muss also speziell begründet und mit dem Haftpflichtversicherer unbedingt abgesprochen werden. Ein Tipp: Falls Sie eine Vollkasko-Versicherung besitzen, ist es ratsam, die Erledigung des Fahrzeugschadens über diese Versicherung abwickeln zu lassen. Je nach Fahrzeugalter und vereinbartem Versicherungsschutz vergütet die Kasko-Versicherung bei einem Totalschaden eine höhere Entschädigung als den haftpflichtrechtlich geschuldeten Zeitwert des Fahrzeuges. Nach der Erledigung des Kasko-Schadens rechnet sie auf dem Regressweg direkt mit dem Haftpflicht-Versicherer des Unfallverursachers ab. Viele Versicherer bieten in der Kasko-Versicherung Zusatzdeckungen für Ersatzwagenkosten an, die ohne Notwendigkeitsnachweis und auch bei einem selbstverschuldeten Ereignis eine Entschädigung vorsehen. Sehen Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Police nach und nehmen Sie bei Unklarheiten mit Ihrem Versicherungsberater Kontakt auf.