Dieb­stahl wäh­rend Ho­tel­auf­ent­halt – haf­tet der Ho­te­lier?

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Während eines Urlaubs in der Schweiz wurde mein neuer Laptop aus dem Hotelzimmer gestohlen. Muss der Hotelier für den Schaden aufkommen, und welchen Versicherungen muss ich den Diebstahl melden?

Der Hotelier haftet gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 487-489 verschuldensunabhängig bis zu tausend Franken für die von seinen Übernachtungsgästen eingebrachten Sachen. Trifft den Hotelier jedoch ein Verschulden für den Verlust einer Sache, beispielsweise wenn seine Hilfsperson nach der Zimmerreinigung die Türe sorgfaltswidrig nicht verschlossen hatte, so haftet der Hotelier ohne Limitierung für den gesamten Schadensbetrag. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl dem Hotelier unverzüglich melden. Die Haftpflichtversicherung des Hoteliers wird sich in der Folge im Rahmen der Versicherungsdeckung mit Ihren Ansprüchen befassen.

Hausratversicherung avisieren

Da der Hotelier oder dessen Haftpflichtversicherung höchstens für den Zeitwert des Geräts aufkommen müssen, empfehlen wir Ihnen, den Fall auch Ihrer Hausratversicherung zu melden. Die meisten Sachversicherungen sehen in solchen Fällen beim Einschluss des Risikos «einfacher Diebstahl auswärts» eine Neuwertdeckung vor. Das heisst, dass sich die Entschädigung am aktuellen Neupreis eines technisch und qualitativ möglichst gleichwertigen Laptops orientiert.