Au­to­un­fall we­gen de­fek­tem Blin­ker – wie ist das ver­si­chert?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Beim Linksabbiegen kommt es zur Kollision mit einem überholenden Auto. Der Blinker des überholten Autos war offenbar defekt und das Abbiegemanöver nicht angezeigt worden. Wie verhält es sich mit der Schadenregulierung?

Die Verantwortlichkeiten aus einem solchen Unfall sind von Fall zu Fall festzulegen. Wenn beispielsweise feststeht, dass der Blinker des abbiegenden Autos defekt war, so ist der Halter oder der Lenker dieses Fahrzeugs verantwortlich. Jeder Autobesitzer, aber auch jeder Benützer des Fahrzeugs muss dafür sorgen, dass sich das Auto in einem tadellosen Zustand befindet, und hat jeden Defekt unverzüglich zu beseitigen. Zudem stellt ein Abbiegemanöver nach links immer eine besondere Gefahrensituation im öffentlichen Verkehr dar und der Lenker ist daher verpflichtet, vor dem Abbiegen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Unter anderem hat er durch einen Blick in den Rückspiegel und über seine Schulter sicherzustellen, dass ihn kein anderes Fahrzeug überholen will.

Ein Fall für die Vollkaskoversicherung

Anders verhält es sich, wenn der Blinkerdefekt nicht mehr nachgewiesen werden kann, weil etwa die Blinkerlampe beim Zusammenstoss beschädigt wurde, oder wenn sich die Aussagen der beiden Kollisionspartner widersprechen. Grundsätzlich könnte auch dem überholenden Fahrzeug unter Umständen eine gewisse Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Wenn nämlich das überholte Auto vor einer Abzweigung nach links ein klar erkennbares Abbiegemanöver einleitete und der Überholende dieser Situation nicht Rechnung trug, also nicht abbremste. In solchen Fällen werden die Verantwortlichkeiten auf beide Unfallparteien aufgeteilt. Hier käme bei beiden Parteien die Vollkaskoversicherung zum Tragen. Diese Versicherung würde den Schaden am Auto ihres Versicherungsnehmers bezahlen (nach Abzug eines vertraglichen Selbstbehaltes) und im Rahmen der Haftungsaufteilung gegebenenfalls Rückgriff auf die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nehmen.