Alp­hüt­te ab­ge­brannt – zahlt Ver­si­che­rung Fe­ri­en­haus?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Nach einem Blitzschlag ist unser Alpstall im Wallis abgebrannt. Der Stall ist zum Neuwert versichert. Könnten wir statt dessen ein Ferienhaus bauen? Der Stall passt nicht mehr in unser Betriebskonzept.

Sie erhalten zwar eine Entschädigung, wenn Sie keinen Alpstall mehr bauen, aber Sie haben keinen Anspruch auf die Entschädigung der theoretischen Kosten für den Wiederaufbau eines neuen Stalls. Den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung verliert, wer das Gebäude nicht innert einer bestimmten Frist (normalerweise 2 Jahre) am gleichen Ort, zum gleichen Zweck und im gleichen Umfang wiederaufbaut. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entschädigt der Versicherer den Verkehrswert des Gebäudes. Beim Bau eines Ferienhauses anstelle eines Alpstalls wird mit Sicherheit die Voraussetzung «zum gleichen Zweck» nicht erfüllt.

Verkehrswert statt Neuwert bei Nichtwiederaufbau

Das für alle in der Schweiz tätigen privaten Versicherungsgesellschaften geltende Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG Art. 63 Ziff. 2) hält fest, dass die Entschädigung für ein Gebäude den Verkehrswert nicht übersteigen darf, wenn das abgebrannte Gebäude nicht wiederaufgebaut wird. Der Verkehrswert wiederum entspricht dem eigentlichen Marktwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts; ohne Land. Der Verkehrswert errechnet sich folglich aus dem Zeitwert und dem Ertragswert des Gebäudes und entspricht demjenigen Betrag, den der Eigentümer bei einem Verkauf des Gebäudes (unter Ausklammerung des Grundstückwerts) auf dem Markt erhalten hätte.