Ver­ein­ba­rung be­tref­fend Vor­leis­tungs- und Rück­erstat­tungs­pflicht

NewsArchive22. November 2017

Bei Schadenereignissen mit Körperschaden ist es oft unklar, ob Folgen eines Unfalles, einer Berufskrankheit oder einer anderen Krankheit vorliegen. Diese Qualifikation ist aber entscheidend für die Frage, ob die Unfall- oder die Krankenversicherung leistungspflichtig ist.

Für die Sozialversicherer sind die Vorleistungs- und Rückerstattungspflichten beispielsweise im Krankenversicherungsgesetz (KVG), im Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Analoge Bestimmungen für die private Krankenversicherung fehlen aber. Diese fehlende Koordination kann dazu führen, dass Geschädigte lange auf ihre Leistungen warten müssen. Zum Schutz der Geschädigten haben sich die Krankenversicherer und die privaten Versicherer entschlossen, diesen Kompetenzkonflikt (niemand fühlt sich zuständig) zugunsten der Geschädigten zu lösen. Entsprechend wurde das Abkommen betreffend die Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG vereinbart. Es umschreibt die Vorleistungspflicht bis zur endgültigen Klärung.

Dem Abkommen können sich alle Versicherungsgesellschaften anschliessen, die in der Schweiz in den Branchen Krankenversicherung oder Unfallversicherung tätig sind. Die Suva ist dem Abkommen ebenfalls beigetreten. Das Abkommen ist kartellrechtlich unproblematisch, weil es ausschliesslich der Koordination und der Vereinfachung der Leistungserbringung dient. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (infoatsvv [dot] ch).

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