Ri­si­ko­prä­mi­en

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Die Prämie für die berufliche Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge, BVG) setzt sich im Wesentlichen zusammen aus den drei Komponenten «Sparprämie» (BVG-Altersgutschriften), «Risikoprämie» (Tod, Invalidität) und «Kostenprämie» (Durchführungkosten). In der Vergangenheit wurde verschiedentlich über die Höhe und den Verwendungszweck der Risikoprämie diskutiert.

Der Bundesrat schlägt in der Reform «Altersvorsorge 2020» vor, dass die Risikoprämie nicht mehr als einen bestimmten Prozentwert des erwarteten Schadens ausmachen darf. Für die Versicherungsgesellschaften ist dies schwierig, weil die Prämien im Voraus festgelegt werden müssen, aber erst im Nachhinein feststeht, wie viele Personen in diesem Zeitraum z.B. invalid geworden sind und eine Rente beziehen werden. Für die Versicherten ist eine vorsichtige Kalkulation kein Nachteil, weil «nicht gebrauchte» Prämien in Form von Überschüssen an sie zurückfliessen.

Wettbwerb lässt keine überhöhten Risikoprämien zu

Der Wettbewerb lässt keine überhöhten Risikoprämien zu, und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) überprüft und genehmigt die Risikoprämien mit Blick auf die Solvenz der Versicherer und auf potentiellen Missbrauch gegenüber den Versicherten.

Sowohl Lebensversicherer als auch Vorsorgeeinrichtungen haben in den letzten Jahren einen Teil der Risikoprämie zur Finanzierung der Altersleistungen verwendet. Dies deshalb, weil der aktuelle Renten-Umwandlungssatz zu hoch ist, so dass die Altersrenten mit dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nicht gedeckt werden können. Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern und mehr Transparenz zu schaffen, schlägt der Bundesrat in der Reform «Altersvorsorge 2020» die Einführung einer vierten Prämienkomponente – genannt Rentenumwandlungsgarantieprämie – vor, was der SVV unterstützt.