Stock­werk­ei­gen­tum – gilt hier die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Wir sind Stockwerkeigentümer. Was passiert, wenn ein Besucher in der gemeinsamen Einstellgarage oder auf dem Spielplatz zu Schaden kommt? Zahlen die Privathaftpflichtversicherungen aller Eigentümer zusammen den Schaden?

Bei Stockwerkeigentum ist die Haftpflichtsituation komplizierter als bei Alleineigentum einer Person an einem Grundstück. Kommt nämlich in einem gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteil jemand zu Schaden und ist dieser Schaden zum Beispiel auf einen Werkmangel zurückzuführen, dann sind grundsätzlich alle Stockwerkeigentümer zusammen haftpflichtig. Die Aufteilung des Schadens auf die verschiedenen Eigentümer, von denen einzelne möglicherweise noch ein Verschulden trifft, würde sich recht schwierig gestalten.

Gebäudehaftpflichtversicherung der Stockwerkeigentümer

Aus diesem Grunde haben praktisch alle Privathaftpflichtversicherer in der Schweiz Schäden im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum von der Deckung ausgeschlossen. Sofern sie dies nicht bereits getan hat, sollte die Verwaltung der Stock-werkeigentümergemeinschaft eine Gebäudehaftpflichtversicherung abschliessen. Bei dieser Versicherung ist die Haftpflicht im Umfeld des Stockwerkeigentums umfassend gedeckt. Versicherungsschutz besteht nicht bloss für die Haftpflicht gegenüber Aussenstehenden, sondern in der Regel auch dann, wenn ein Stockwerkeigentümer für den Schaden eines anderen Stockwerkeigentümers haftpflichtig ist. Bei Ansprüchen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber einem einzelnen Stockwerkeigentümer besteht aber kein Versicherungsschutz für denjenigen Teil des Schadens, der dessen Eigentumsquote am Grundstück entspricht, da es sich bei diesem Teil um einen Eigenschaden handelt.