Pri­vat­ver­si­che­rer schüt­zen ih­re Kun­din­nen und Kun­den

Medienmitteilung04. Mai 2018

Die Kundinnen und Kunden stehen im Zentrum des Versicherungsgeschäfts. Deshalb unterstützen die Privatversicherer deren Schutz und haben auch stets Hand geboten, bestehende Lücken im Konsumentenschutz zu schliessen. Dabei setzen sie auf Regulierung mit Augenmass: Diese muss den Versicherten einen Mehrwert bringen und praxistauglich bleiben.

Der SVV und die ihm angeschlossenen Versicherungsgesellschaften stehen für Konsumentenschutz ein. Die Privatversicherer unterstützen deshalb zentrale Konsumentenanliegen. Sie wehren sich aber gegen Regulierungen, die administrativen und finanziellen Aufwand verursachen, ohne den Kunden merkbar mehr Schutz zu bieten. In diversen Medien wurden in jüngster Zeit einzelne Bestimmungen der sich im Parlament befindenden Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes als Verschlechterung gegenüber aktuell geltendem Recht dargestellt. Aus Sicht des SVV handelt es sich dabei um verkürzte und einseitige Auslegungen. Sie betreffen unter anderen folgende Bestimmungen:

  • Einseitige Anpassung der Versicherungsbedingungen: Schon nach heute geltendem Recht ist eine Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Das ist notwendig: Denn die Versicherer müssen die Versicherungsbedingungen anpassen können, wenn sich die Gegebenheiten ändern. Das kann aufgrund neuer rechtlicher Entwicklungen und Gesetzgebungen der Fall sein. Können die Versicherer die Bedingungen nicht anpassen, müssten sie bei jeder Änderung sämtliche betroffenen Verträge kündigen.
  • Teilbarkeit der Prämie: Diese Bestimmung besteht ebenfalls im heute geltenden Recht. Eine Versicherungsprämie bildet das Risiko über eine bestimmte Zeitdauer ab, in der Regel ein Jahr lang. Wird zum Beispiel eine Autoversicherung abgeschlossen, entspricht die Prämie dieser Zeitdauer. Wird das Auto nach sechs Monaten gestohlen und es kommt zu einer Kündigung im Schadenfall – sei es durch den Versicherten oder durch den Versicherer – bleibt die Prämie für das laufende Jahr beim Versicherer, weil der Kunde die volle Schadenleistung bezieht. Der Versicherer muss die Kosten der Schadenerledigung amortisieren können.
  • Einseitiges Kündigungsrecht: Verändert sich ein Risiko, zum Beispiel, weil die Tochter neu das Auto des Vaters nutzt, kommt es zu einer Prämienanpassung. Teilt der Vater dies der Versicherung nicht mit, kann diese den Vertrag kündigen. Das ist schon heute rechtens. Zieht die Tochter später aus dem elterlichen Zuhause aus, so kann der Versicherungsnehmer eine Anpassung des Vertrages verlangen.
  • Beweislastumkehr: Gemäss geltendem Recht muss im Zweifelsfall der Versicherer beweisen, dass der Versicherte den Vertrag verletzt hat. Der SVV hat in seiner Vernehmlassungsantwort diesbezüglich keinen Anpassungswunsch geäussert.

Der SVV trägt bei der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Konsumentenanliegen mit:

  • Ein Kündigungsrecht, damit Versicherungskunden auch bei Verträgen mit langer Laufzeit aussteigen können.
  • Längere Verjährungsfristen, damit die Versicherungskunden neu bis zu fünf Jahre nach einem Schadenfall Leistungen verlangen können (bisher zwei Jahre).
  • Ein Widerrufsrecht, das den Versicherungskunden erlaubt, innerhalb einer festgelegten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
  • Wegfall der sogenannten Genehmigungsfiktion, die den Versicherungsnehmer benachteiligt: Fällt im aktuell geltenden Recht einem Versicherungsnehmer nicht innert vier Wochen auf, dass eine Police nicht mit den Abmachungen übereinstimmt, gilt sie als von ihm genehmigt.

Abgelehnt hat der SVV unter anderen folgende Anliegen, die Kosten verursachen, ohne den Versicherten einen Mehrwert zu bieten:

  • Informationspflichtverletzung ohne Konsequenzen würde zu einer rechtlichen Schieflage führen. Wenn der Kunde nicht mehr verpflichtet ist, dem Versicherer korrekte Angaben zu machen, kann der Versicherer das Risiko nicht mehr richtig kalkulieren. Zusätzliche entstehende Kosten würden gerade auch jene Prämienzahler tragen, die korrekt ihren Pflichten nachkommen.
  • Unverhältnismässige Informationspflichten für den Kunden führen zu einer Zunahme des Verwaltungs- und Kostenaufwands. Es dürfte nicht im Interesse der Kunden sein, deswegen eine höhere Prämie zu zahlen.

Hinweis an die Redaktion

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV ist die Dachorganisation der privaten Versicherungswirtschaft. Dem SVV sind rund 80 kleine und grosse, national und international tätige Erst- und Rückversicherer mit
rund 46’600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Schweiz angeschlossen. Auf die Mitgliedgesellschaften des SVV entfallen über 90 Prozent der im Schweizer Markt erwirtschafteten Prämien der Privatversicherer.

Weitere Informationen

Schweizerischer Versicherungsverband SVV,
Sabine Alder, Telefon +41 44 208 28 20, sabine [dot] alderatsvv [dot] ch, Zentrale +41 44 208 28 28.