Min­dest­zins­satz 2017: Der Vor­schlag der BVG-Kom­mis­si­on ist zu hoch

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Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge schlägt für nächstes Jahr einen BVG-Mindestzinssatz von 1,00 Prozent vor. Nach Ansicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV ist dieser Satz deutlich zu hoch. Der Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge sollte sich vor allem an den Erträgen sicherer Anlagen orientieren, damit er in jedem Fall erreicht werden kann. Diese sind im vergangenen Jahr weiter massiv gesunken.

Zürich, 2. September 2016 – An ihrer heutigen Sitzung hat die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge («BVG-Kommission») entschieden, dem Bundesrat für das Jahr 2017 einen Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 1,00 Prozent zu empfehlen.

Letztes Jahr hatte die Kommission für 2016 einen Satz von 1,25 Prozent empfohlen. Sie hat dabei auf die Berechnungsformel verwiesen, die von der Mehrheit der BVG-Kommission bevorzugt wird und die damals einen Wert von 1,25 Prozent ergab. Diesen Wert hatte sie angesichts der Schwankungen der Märkte ausdrücklich als ein «Maximum» bezeichnet. Da die selbe Formel derzeit einen Wert von 0,75 Prozent ergibt, hätte der SVV eine Empfehlung für 2017 von höchstens diesen 0,75 Prozent erwartet.

Der SVV seinerseits schlägt einen BVG-Mindestzinssatz für 2017 von höchstens 0,50 Prozent vor. Dafür spricht neben den Schwankungen der Märkte vor allem das Zinsniveau: Die Erträge sicherer Anlagen sinken seit Jahren kontinuierlich und bewegen sich auf historischen Tiefstständen. Davon zeugen Negativzinsen und Negativrenditen auf Bundesanleihen.

Der Mindestzinssatz ist für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Er muss deshalb so festgelegt werden, dass er für die Pensionskassen erreichbar bleibt. Als Grundlage dafür kann somit nur der sogenannt sichere, d.h. mit Anlagen in Bundesanleihen realisierbare Zinssatz, massgebend sein. Die BVG-Kommission setzt mit ihrem vorgeschlagenen Wert zu stark auf erhoffte Buchgewinne, anstatt auf realisierbare Erträge.

Beim Mindestzinssatz handelt es sich um eine Mindestverzinsung: Erzielen die Vorsorgeeinrichtungen höhere Anlagerenditen, steht es ihnen frei, die Guthaben ihrer Versicherten mit einem höheren Satz zu verzinsen.