Kind fährt Fuss­gän­ger auf Trot­toir an – wie ist das ver­si­chert?

VersicherungsratgeberArchive22. November 2017

Meine 4-jährige Tochter hat mit ihrem Kindervelo einen Fussgänger auf dem Trottoir touchiert. Es gab Schäden an den Kleidern und einem Handy, das dem Mann beim Zusammenstoss aus der Hand fiel. Wie ist das versichert? Kann ich mich an meine Privathaftpflichtversicherung wenden?

Falls Ihnen ein Verschulden an der Schädigung einer anderen Person nachgewiesen werden kann, so haften Sie für den angerichteten Schaden. Bei Velofahrten von Kindern im Vorschulalter stellen sich im Hinblick auf die Haftungssituation aber verschiedene Fragen. Ein Kindervelo darf als so genanntes fahrzeugähnliches Gerät zwar auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen), Radwegen und Tempo-30-Zonen verwendet werden, aber seine Benützung ist auf (Neben-)Strassen verboten (vgl. dazu die Informationen der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu zum Thema fahrzeugähnliche Geräte - www.bfu.ch, «shop», Stichwort «Fäg»). Bei der Beurteilung eines Schadenfalles durch Kinder im Vorschulalter (unter 6 Jahren) ist zu beachten, dass diese Kinder beim Spielen nicht selten ihre Umwelt vollständig vergessen und grundsätzlich nicht als urteilsfähig gelten – sie sind daher auch nicht «verschuldensfähig» im Sinne des Haftpflichtrechts. Selbstverständlich stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob ihre Eltern die Aufsichtspflicht erfüllt haben, insbesondere dann, wenn sie die Kleinkinder begleiteten und vor Gefahren hätten warnen müssen. Wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind, so haben Eltern für das schadenverursachende Verhalten ihrer Kinder einzustehen; sie werden dann selber gegenüber einem geschädigten Passanten haftpflichtig.

Privathaftpflichtversicherung hilft

Die Eltern können sich in solchen Fällen an Ihre Privathaftpflichtversicherung wenden, welche die Haftungsfragen prüft. Trifft die Eltern tatsächlich ein Verschulden, so würde die Versicherung berechtigte Ansprüche befriedigen. Falls die Eltern aber ihre Aufsichtspflichten erfüllt haben, so fehlt die rechtliche Schadenersatzpflicht. Die Privathaftpflichtversicherungen werden aber allenfalls dennoch Leistungen an die durch Kleinkinder geschädigten Personen ausrichten, da sich die Eltern in solchen Fällen meist moralisch zum Schadenersatz verpflichtet fühlen und eine Unterstützung durch die Versicherung erwarten - in der Regel erfordern solche ausserordentlichen Leistungen den Abschluss einer Zusatzversicherung.