AHV-Steu­er­vor­la­ge ist zwin­gend

PositionenArchive27. Februar 2019

Die Steuervorlage, die durch die AHV-Zusatzfinanzierung zum «Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)» erweitert worden ist, ist zwingend notwendig. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) unterstützt deshalb die Reform und hat die Ja-Parole zur «AHV-Steuervorlage» beschlossen.

Der SVV unterstützt das «Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)».

Der SVV vertritt zu diesem Gesamtkonzept folgende Standpunkte:

Notwendige und dringliche Reform der 1. und 2. Säule

Aus Sicht des SVV enthält die vom Parlament verabschiedete Vorlage eine sachfremde Verknüpfung der Steuervorlage mit der Finanzierung der AHV. Sein Ja zum Gesamtpaket verbindet der SVV deshalb mit der Forderung, die dringlichen Reformen in der 1. und 2. Säule zeitverzugslos, mit Nachdruck und unter Einbezug der unbestrittenen Kernelemente (unter anderem Senkung des BVG-Umwandlungssatzes und Angleichung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre) weiterzuverfolgen.

Am 12. Februar 2017 lehnten die Schweizer Stimmberechtigten die Unternehmenssteuerreform III mit gut 59 Prozent Nein-Stimmen ab. Nichtsdestotrotz: Aufgrund der internationalen Entwicklungen müssen bestimmte Steuerregimes abgeschafft werden, ansonsten drohen der Schweiz zeitnah negative Konsequenzen. Die AHV-Steuervorlage verringert den Wegzug von Unternehmen und die Verlagerung von Geschäftsaktivitäten ins Ausland. Die Konsequenzen eines möglichen Steuerausfalls müssten die in der Schweiz verbleibenden Unternehmen und Privatpersonen tragen. Die AHV-Steuervorlage ist deshalb zwingend notwendig und deren rasche Umsetzung für die Schweizer Wirtschaft und die Standortattraktivität der Schweiz von grosser Bedeutung.

Steuerspezifische Punkte

Der SVV unterstützt die Steuervorlage, die in das «Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)» integriert worden ist. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

 

  • Steuerprivilegien: Die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften werden abgeschafft.
  • Bundessteuer: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht. Die zusätzliche Milliarde Franken gibt den Kantonen Spielraum für die Senkung der Gewinnsteuersätze.
  • Step Up: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während zehn Jahren abschreiben. Die stillen Reserven von Unternehmen, die ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.
  • Kapitalsteuer: Die Kantone können bei der Kapitalsteuer Erleichterungen vorsehen.
  • Abzug auf Eigenfinanzierung: Der Abzug auf Eigenfinanzierung ist international anerkannt. Die Ersatzmassnahme ist zielgerichtet und relevant für die notwendige Abschaffung der Steuerregimes. Da der interkantonale Steuerwettbewerb auf der Ebene der Steuersätze stattfindet und Kantone wie zum Beispiel Zürich nur über einen beschränkten Handlungsspielraum für Steuersatzsenkungen verfügen, ist diese Ersatzmassnahme von Bedeutung. Ohne diese Ersatzmassnahme dürfte der Kanton Zürich mit zusätzlichen Wegzügen sowie Verlagerungen von Geschäftsaktivitäten konfrontiert werden. Die Konsequenzen würden infolge des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) alle Kantone treffen – und die verbleibenden Unternehmen und Privatpersonen müssten den Steuerausfall kompensieren.
  • Kapitaleinlageprinzip: Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur noch dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Die Anpassung am Kapitaleinlageprinzip stellt eine Verschlechterung dar. Sie befriedigt jedoch die langjährige Forderung der Gegner der gescheiterten Unternehmenssteuerreform III.
  • Patentbox, Forschungs- und Entwicklungsabzüge: In der Patentbox können die Kantone Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt besteuern. Die Entlastung darf höchstens 90 Prozent betragen. Im Weiteren kann der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland zu 150 Prozent von den Steuern abgezogen werden.

AHV-Finanzierung

Die AHV erhält zusätzlich rund zwei Milliarden Franken pro Jahr. 1,2 Milliarden Franken tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit je 0,15 Lohnprozenten bei. Die Bundeskasse steuert ihren Anteil am MWST-Demografieprozent bei. Zudem wird der Bundesanteil an die AHV-Ausgaben von 19,55 auf 20,2 Prozent erhöht. Mit Blick auf den AHV-Finanzierungsteil verlangt der SVV, dass diese erwähnte Verknüpfung der Steuervorlage mit der AHV-Finanzierung keinesfalls zu einer Verzögerung der unverändert dringenden strukturellen Reformen in der 1. und 2. Säule führen darf. Die Reform der AHV muss per 1. Januar 2021 erfolgen, weshalb der Bundesrat aufgefordert wird, die AHV-Botschaft bis Ende Mai 2019 vorzulegen. Die Reform des BVG muss spätestens per 1. Januar 2022 erfolgen. Dabei sind insbesondere die unbestrittenen Kernelemente wie die Senkung des BVG-Umwandlungssatzes, die Einführung eines Umwandlungssatzbeitrages und die unabdingbar gewordene Angleichung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre zwingend.