BVG-Mindestzinssatz: Chance für eine notwendige Korrektur verpasst
Der Bundesrat hat entschieden, den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2020 bei 1,0 Prozent zu belassen. Er trifft damit wie schon vor Jahresfrist erneut einen politisch motivierten Entscheid. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist dieser Entscheid nicht gerechtfertigt. Aus seiner Sicht sollte der Satz für 2020 bei 0,25 Prozent liegen.
Zur Erinnerung: Ausgehend von den beiden massgebenden Mindestzinssatzformeln, die damals einen Satz von 0,25 Prozent beziehungsweise 0,75 Prozent indiziert hatten, empfahl die BVG-Kommission dem Bundesrat Anfang September 2018, den Mindestzinssatz per 1. Januar 2019 auf 0,75 Prozent zu senken. Der Bundesrat setzte sich Anfang November 2018 über diese Empfehlung hinweg und beschloss, den Satz für das Jahr 2019 bei 1,0 Prozent zu belassen.
Am 27. August 2019 hat die BVG-Kommission dem Bundesrat vorgeschlagen, den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2020 unverändert bei 1,0 Prozent zu belassen. Einmal mehr war diese Empfehlung nicht nachvollziehbar, da die beiden massgebenden Formeln einen Satz von 0,50 Prozent indiziert haben – und da angesichts der ökonomischen Perspektiven nichts für einen Zuschlag zu den Formelwerten spricht. Zudem hat die BVG-Kommission damit die Sachverhalte ignoriert, die zu ihrer Empfehlung vom September 2018 geführt hatten. Damals hielt sie richtigerweise fest, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Sie wies zudem darauf hin, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Die paritätisch besetzten Führungsorgane der Pensionskassen können diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht. Deshalb spricht sich der SVV für einen BVG-Mindestzinssatz von 0,25 Prozent aus.
Es wäre am Bundesrat gewesen, den Vorschlag der BVG-Kommission für das Jahr 2020 nach unten zu korrigieren. Doch im Gegensatz zum Vorjahr, als er vom nachvollziehbaren Vorschlag der BVG-Kommission für 2019 nach oben abwich, verzichtet er dieses Mal auf die dringlich notwendige Korrektur nach unten.
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